Dienstrecht an Hochschulen
Hochschullehrer
Ein wichtiges Tätigkeitsgebiet unserer Kanzlei liegt in der Vertretung des Personals der Hochschulen, also der Professoren, Juniorprofessoren, aber auch der Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeiter (siehe dort).
Die Rechtsverhältnisse sind in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen geregelt. Teilweise — so in NRW — ist das Recht der Kunsthochschulen in einem eigenen Gesetz (Kunsthochschulgesetz, KunstHG) geregelt worden.
Zunutze kommt uns dabei die Schnittstelle zum Beamtenrecht, einem weiteren Kanzleischwerpunkt, denn auf die v.g. Personengruppen, die an einer Hochschule in das Beamtenverhältnis berufen sind, finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes Anwendung (vgl. z.B. § 121 LBG NRW).
Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur Professur/Juniorprofessur, bei der Prüfung sämtlicher mit der Rechtsstellung und den dienstlichen Aufgaben zusammenhängender Fragen. Besondere Schwerpunkte sind dabei Konkurrentenklagen von Hochschullehrern, das Nebentätigkeitsrecht der Hochschullehrer und die Unterstützung in Disziplinarverfahren.
Klassische Beratungs– und Vertretungssituationen ergeben sich wie nachfolgend:
- Prüfung der Berufungsvoraussetzungen für Professoren und der Einstellungs– und Ernennungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren
- Konkurrentenklagen
- Klärung von Fragen zur beamtenrechtlichen Stellung, z.B. Arbeitszeit und Präsenzpflicht
- Fragestellungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung, z.B. Bewilligung von Forschungssemestern
- Nebentätigkeit und Ablieferungspflicht.
Wissenschaftliche Mitarbeiter
Neben Fragen der Einstellungsvoraussetzungen und der Rechtsstellung wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter an Hochschulen liegt unsere Haupttätigkeit hier in der Klärung und gerichtlichen Vertretung sämtlicher Rechtsfragen betreffend die wirksame Befristung der Beschäftigung in Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG).
Nach der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) enthält dieses Bundesgesetz ein einheitliches Befristungsrecht für den Abschluss von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich.
Rechtsstreitigkeiten beginnen bereits bei der Klärung des personellen Geltungsbereichs des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Fehlt es nämlich an ausreichender Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit, kann eine Befristung bereits deshalb unwirksam sein (vgl. BAG, Urt. v. 01.06.11, 7 AZR 825/09).
Weitere Rechtsfragen betreffen die Kontrolle der 6-jährigen Frist für eine sachgrundlose Befristung, die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG, die Überprüfung von Verlängerungstatbeständen (z.B. Beurlaubung, Elternzeit) und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sachgrundhafter Befristung von Arbeitsverträgen bei Drittmittelfinanzierung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).
Akkreditierung
In zahlreichen Bundesländern ist der erfolgreiche Abschluss der Akkreditierung Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs durch die Hochschule (vgl. § 7 Abs. 1 HG NRW). Die Akkreditierung ist zentrales Element des sog. Bologna-Prozesses zur Qualitätssicherung von Studium und Lehre. Im Rahmen unserer hochschulrechtlichen Spezialisierung befassen wir uns seit einigen Jahren mit Rechtsfragen rund um die Akkreditierung der Agenturen und die Durchführung der Akkreditierung von Studiengängen.
AKTUELL: BVerfG vom 17.02.2016
Akkreditierungswesen muss neu geregelt werden
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sind Studiengänge „nach den geltenden Regelungen“ zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Akkreditierung erfolgt durch Agentur, die wiederum durch den Akkreditierungsrat akkreditiert werden. Dieses bewährte System war Gegenstand einer Richtervorlage des VG Arnsberg in einem Rechtsstreit einer Hochschule gegen eine Agentur. Das BVerfG hat hier jetzt entschieden und am 17.02.2016 beschlossen (1 BVL 8/10), dass die Regelungen für die Akkreditierung von Studiengängen in NRW mit dem Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, unvereinbar sind. Letztlich leidet das derzeitige Akkreditierungswesen an einem Normierungsmangel; es fehlt an einer hinreichenden gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber – so das BVerfG – habe bei grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu regeln, wer diese zu treffen hat und wie das Verfahren ausgestaltet ist. Das BVerfG betont aber auch, dass sich aus der Verfassung kein Verbot ergibt, neben der Rechtsaufsicht externe Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre vorzusehen.
Das BVerfG hat die betreffenden Normen in NRW – vergleichbare Normen finden sich teilweise auch in anderen Bundesländern – als mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, die Fortgeltung der mit dem GG unvereinbaren Normen allerdings bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31.12.2017 angeordnet.
Der Gesetzgeber muss jetzt eine Neuregelung vornehmen, in der schon lange diskutierte und in Rechtsprechung und Literatur kritisierte Normierungsdefizite beseitigt werden.