Unsere Philosophie – Spezialisierung
Wir haben uns ganz bewusst für die Spezialisierung auf einige Kerngebiete des besonderen Verwaltungsrechtes entschieden. Nur so können wir unserem Anspruch gerecht werden, die uns angetragenen Mandate bestmöglich und mit maximaler Erfolgsaussicht zu bearbeiten.
Darüber hinaus können wir erst durch unsere Fokussierung auf ausgewählte Kernkompetenzen gewährleisten, ungeachtet der immer neuen rechtlichen Entwicklungen und Veränderungen sowie der stetig zunehmenden Fülle verwaltungs– bzw. arbeitsgerichtlicher Entscheidungen stets auf dem aktuellen Stand zu sein. Bei Bedarf können wir so mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen unsere Strategie sowie rechtliche Argumentation im Rahmen der Mandatserfüllung entsprechend anpassen – jeweils mit dem Ziel, die rechtlichen Interessen unserer Mandanten optimal zu vertreten.
Stetige Fortbildung und Weiterqualifizierung in sämtlichen von uns abgedeckten Tätigkeitsfeldern sind für uns selbstverständlich. Das dort erworbene Wissen und neu gewonnene Erkenntnisse geben wir unmittelbar an unsere Mandanten weiter und entwickeln auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles gemeinsam mit ihnen eine Strategie zur Lösung ihres Rechtsproblems.
Ihr Nutzen
Bei Mandatierung unserer Kanzlei können Sie sicher sein, durch ausgewiesene Spezialisten kompetent beraten und vertreten zu werden. Wir setzen uns stets mit hohem Engagement und beruflicher Leidenschaft für die rechtlichen Interessen unserer Mandanten ein. Dabei kommt auch der persönliche Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht zu kurz.
Unsere Mandanten
Mit unseren Kompetenzen im Dienstrecht (sowohl Arbeitsrecht als auch Beamtenrecht) stehen wir sowohl Behörden als auch Privatpersonen zur Verfügung. Wir sind der Ansicht, dass es zum Vorteil des jeweiligen Mandanten ist, wenn der Anwalt auf beiden Seiten tätig ist und insoweit auch einschätzen kann, wie die andere Seite „tickt“.
Daher gehören zu unseren Mandanten Bundes‑, Landes- und Kommunalbehörden, zahlreiche Universitäten und zahlreiche Bedienstete öffentlicher Arbeitgeber, also Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst.
Beauftragung und Kosten
Der erste Schritt – die anwaltliche Erstberatung
Bei uns finden Sie kein „Beauftragungsformular“. Wir besprechen mit Ihnen im Einzelfall, ob wir ein Mandat übernehmen und zu welchen Konditionen dies erfolgt. Ihrerseits ist dabei eine kurze, knappe Sachverhaltsschilderung, die auch eine Aussage dazu enthält, welches Ziel Sie primär erreichen wollen hilfreich.
Grundsätzlich gilt: Der Gang zum Anwalt kostet Geld, dies gilt auch für die oft erbetene „erste rechtliche Einschätzung“.
Kostentransparenz hat für uns dabei oberste Priorität.
In zahlreichen Konstellationen wird es erforderlich werden, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Wir achten dabei darauf, dass unsere Vergütung dem einzelnen Mandat angemessen ist. Bei der Kalkulation berücksichtigen wir den Aufwand, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit – aber auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers.
Da die Kalkulation im Einzelfall erfolgt, können hier keine allgemeinen Aussagen getroffen werden. Denkbar ist eine Vergütung auf Zeitbasis oder die Vereinbarung einer Pauschalgebühr. In zahlreichen Fällen arbeiten wir aber auch zu den unmittelbar aus dem RVG folgenden „gesetzlichen Gebühren“ oder nehmen nur geringfügige Modifikationen vor. Dies gilt bspw. für Konkurrentenklagen in Massenbeförderungsverfahren im Rahmen der Topfwirtschaft (z.B. Telekom, Bundespolizei u.a.), für die regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung entbehrlich ist – im Gegensatz beispielsweise zu Verfahren, welche individuelle Stellenbesetzungen betreffen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Haben wir mit Ihnen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütungsvereinbarung getroffen, so rechnen wir die Gebühren, welche Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt, dann entsprechend an. Damit die Einholung der Kostenzusage keine unnötigen Schwierigkeiten bereitet, helfen wir Ihnen gerne, einen Deckungsschutz zu beantragen; dies ist eine kostenlose Serviceleistung.
Seien Sie vorsichtig, wenn die Versicherung Ihnen Anwälte empfiehlt; solche „Vertragsanwälte“ erhalten finanzielle Anreize und sind selten hochspezialisiert im Öffentlichen Dienstrecht.
Die sogenannte „Erstberatung“
Auch die Erstberatung und die Beantwortung der Frage, ob es sich in einer Angelegenheit „lohnt, etwas zu machen“, kostet Geld. Für Verbraucher gilt nach § 34 RVG, dass für das „Erste Gespräch“ beim Anwalt (sogenannte Erstberatung, persönlich, telefonisch oder per Zoom) höchstens 190,– € zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen sind (250,– € für eine mehrfache Beratung).
Aber: Nicht jede Beratung beim Anwalt ist auch eine „Erstberatung“
Eine fundierte Beratungsleistung geht oftmals weit über die Erstberatung hinaus. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erstberatung nur eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“. Dazu gehört nicht, dass der Rechtsanwalt sich erst sachkundig macht, umfangreiche zuvor eingereichte Unterlagen liest, diese auswertet, Strategien entwickelt etc..
Da für eine abschließende Einschätzung oftmals weitere Recherchen erforderlich sind und Unterlagen ausgewertet werden müssen und der Rahmen der sog. Erstberatung nicht ausreicht (z.B. klassischerweise Vertragsprüfungen bei Entfristungen im öffentlichen Dienst oder Fragen der Eingruppierung), schließen wir in diesen Konstellationen bereits im Beratungsstadium mit unseren Mandanten Vergütungsvereinbarungen ab, wobei Sie aber regelmäßig Kostentransparenz haben, da wir den Aufwand meist recht gut abschätzen können. Je nach Bedarf kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Aufwand und der rechtlichen Schwierigkeiten auf der Basis eines Pauschalhonorars oder eines Stundensatzes, ggf. auch unter Berücksichtigung einer „Deckelung“ erfolgen. Denkbar sind auch sog. Anrechnungsausschlüsse. Auch hier werden in jedem Fall Vergütungen Ihrer Rechtsschutzversicherung angerechnet.
Geht es tatsächlich nur um eine „pauschale überschlägige Einstiegsberatung“ (= Erstberatung) erhalten Sie diese bei uns selbstverständlich auch zu der gesetzlichen Gebühr.