Besonderheiten beurlaubter Beamter
Nach § 4 Abs. 2 PostPersRG kann Beamtinnen und Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden einerseits zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen selbst (sog. Insichbeurlaubung) und andererseits zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Dies Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und steht insbesondere einer „Beförderung im Rahmen der regelmäßigen Laufbahnentwicklung“ nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltsfähig.
Beurlaubungen sind zu befristen; Verlängerungen sind zulässig.
Unsere Kanzlei hat sich aufgrund der jahrzehntelangen Beschäftigung mit den Beschäftigungsverhältnissen von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen hier ein besonderes Spezialwissen angeeignet, da beim „beurlaubten Beamten“ besondere Probleme auftreten, die wir sachgemäß begleiten. Unser Beratungsschwerpunkt liegt dabei insbesondere bei folgenden Themen:
- Berufliches „Weiterkommen“ des beurlaubten Beamten im Beamtenstatus (Beurteilung, Beförderung, Laufbahnwechsel)
- Beurlaubungsmöglichkeiten, Beendigung und Verlängerung der Beurlaubung
- Problemkonstellationen der Beendigung von Arbeitsverträgen im Fall der Beendigung einer Beurlaubung, speziell Befristungskontrollklagen
- engagierter Ruhestand
Die Beurlaubung ist allerdings kein Sonderphänomen der „privatisierten Beamten“ in den Postnachfolgeunternehmen. Hier ist sie nur besonders häufig anzutreffen. Die Sonderurlaubsverordnung des Bundes und zahlreicher Länder regeln ebenso zahlreiche Beurlaubungsfälle. Auch hier stehen wir Ihnen in sämtlichen Rechtsfragen kompetent zur Seite.