Arbeitsrecht Öffentlicher Dienst
Unser Leistungsspektrum im Arbeitsrecht
Das öffentliche Dienstrecht umfasst neben dem Beamtenrecht (siehe dort) das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst mit Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag unterliegt neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln den spezifischen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen dabei insbesondere dem TVöD, dem TV-L und weiteren Spartentarifverträgen.
Unser Leistungsangebot umfasst hier sämtliche arbeitsvertraglichen Probleme, z.B.
- Zustandekommen des Arbeitsvertrages /Stellenausschreibung
- Durchführung des laufenden Arbeitsverhältnisses (Vergütung, Betriebliche Übung, Arbeitszeit, Dienstliche Beurteilung, Personalakte, Teilzeit, Urlaub, etc.)
- Eingruppierung /Umgruppierung/Rückgruppierung/Stufenzuordnung
- Kündigung des Arbeitsvertrages, insbesondere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei grundsätzlicher Unkündbarkeit
- Versetzung
- Rückforderung von Arbeitsentgelt, Gratifikationen
- Zeugnis
Wir vertreten hier sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die entsprechenden Interessenvertreter, also Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen. Unser Leistungsspektrum erstreckt sich insoweit auf die Überprüfung und Durchsetzung von Mitbestimmungs– und Beteiligungsrechtenrechten, die sich aus dem
- BPersVG/LPersVG/BetrVG
- § 95 SGB IX
ergeben.
Speziell: Befristungen
Gerade auch im öffentlichen Dienst stellt die Befristung von Arbeitsverhältnissen ein wichtiges personalwirtschaftliches Instrument dar. Grundsätzlich bedürfen Befristungen eines sachlichen Grundes. Die gesetzlichen Regelungen, deren Vorliegen gerichtlich überprüfbar ist, befinden sich im Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG).
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist der Abschluss befristeter Verträge ohne sachlichen Grund nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich. Sachliche Gründe für eine Befristung finden sich in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG, wobei die dortige Aufzählung nicht abschließend zu verstehen ist und es auch weitere sachliche Gründe geben kann, die jedoch an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft sind.
Wir prüfen die Wirksamkeit Ihres individuellen Arbeitsvertrages in Bezug auf die dort geregelte Befristung, beraten Sie über die Erfolgsaussichten einer fristgemäß zu erhebenden Entfristungsklage und vertreten sie – bundesweit – im gerichtlichen Verfahren.
Im Bereich der Hochschulen richtet sich die Befristung der Verträge häufig nach dem WissZeitVG. Dieses Gesetz wurde im Jahr 2016 grundlegend überarbeitet. Besonders für Altverträge lohnt sich eine Überprüfung des Sachgrundes der Befristung. Die Befristung ist gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal zulässig. Hinsichtlich der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit „wissenschaftlich“ ist, ist die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Landesarbeitsgerichte, in den letzten Jahren in Bewegung geraten. Die Beantwortung der Frage ist dabei sehr vom Einzelfall abhängig.
Im Bereich des Sachgrundes der Drittmittelfinanzierung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 08.06.2016 (7 AZR 259/14) festgestellt, dass die Befristung trotz Vorliegens eines entsprechenden Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein kann.
Wir überprüfen hier Ihre Arbeitsverträge im Hinblick auf die Wirksamkeit der dort aufgeführten Befristung. Ist die Befristung unwirksam, kann durch eine rechtzeitig erhobene Entfristungsklage ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden. Wir vertreten Sie hier bundesweit vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie zudem vor dem Bundesarbeitsgericht.
Speziell: Arbeitsverhältnisse beurlaubter Beamter
Im Bereich der Postnachfolgeunternehmen aber auch in anderen Bundes– oder Landesbehörden sind zahlreiche Beamtinnen und Beamte – teilweise seit Jahrzehnten – beurlaubt und auf arbeitsvertraglicher Basis tätig. Teilweise regeln Tarifverträge (z.B. der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands) die weitere Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
Hier kommt es regelmäßig zu Konflikten, etwa wenn eine Beurlaubung endet und nicht verlängert wird. Die Dienstherren Post und Telekom haben in entsprechenden Konstellationen den beurlaubten Beamtinnen und Beamten gekündigt und dabei schwerpunktmäßig mit der auftretenden Pflichtenkollision argumentiert. Das Landesarbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg haben entsprechende Kündigungsschutzklagen zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier nunmehr mit 3 Urteilen vom 21.04.2016, u. a. 2 AZR 609/15 erfreuliche Klarheit geschaffen:
Wird ein Beamter unter Gewährung von Sonderurlaub bei einer Tochtergesellschaft seines Dienstherren als Arbeitnehmer beschäftigt, so rechtfertigt die Beendigung des Sonderurlaubs durch den Dienstherrn nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus, dass die Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (a.F.) keine notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung für die Tätigkeit des Beamten darstellt. Ein Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liege danach nicht vor.
Unser Büro betreut in diesem Zusammenhang an der Schnittstelle von Arbeits– und Beamtenrecht zahlreiche Mandanten. Wir können hier aufgrund unserer Erfahrungen in beiden Rechtsgebieten eine Betreuung „aus einer Hand„gewährleisten. Weitere Klarheit zur Rechtsstellung beurlaubter Beamter in Bezug auf Ihr Arbeitsverhältnis wird ein weiteres Urteil des BAG in einem von unserer Kanzlei betreuten Revisionsverfahren, Az. 2 AZR 324/16 bringen. Wir werden hier weiter berichten.
Speziell: Beamtenrechtsähnliche Arbeitsverträge
Die Besonderheit dieser Verträge liegt in einem umfänglichen arbeitsvertraglichen Verweis auf beamtenrechtliche Regelungen. Besonders hervorzuheben sind die beamtenähnlich ausgestalteten Rechtsverhälnitsse der Dienstordnungsangestellten. Entsprechende Verträge gibt es auch auch im kirchlichen Bereich, z.B. im Bereich der Lehrer an erzbischöflichen Schulen. Im Streitfall sind hier auch die Arbeitsgerichte zuständig, wobei allerdings umfangreich auch beamtenrechtliche Regeln anzuwenden sind.
Aufgrund der Schnittstelle zum Beamtenrecht sind Sie mit Ihren Problemen bei uns sehr gut aufgehoben.