Arbeit­srecht Öffent­li­cher Dienst

Unser Leis­tungsspek­trum im Arbeits­recht

Das öffent­li­che Dien­strecht umfasst neben dem Beamten­recht (sie­he dort) das Arbeit­srecht im öffent­li­chen Dienst mit Zustän­dig­keit der Arbeits­gerichte. Der pri­va­trechtliche Arbeitsver­trag unter­liegt neben all­ge­meinen arbeit­srechtlichen Regeln den spez­i­fis­chen Regelun­gen der ein­schlägi­gen Tar­ifverträge. Die Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer im öffent­li­chen Dienst unter­liegen dabei ins­beson­dere dem TVöD, dem TV-​L und weit­eren Spar­ten­tar­ifverträ­gen.
Unser Leis­tungsange­bot umfasst hier sämt­li­che arbeitsver­traglichen Prob­leme, z.B.

  • Zus­tandekom­men des Arbeitsver­trages /​Stel­lenauss­chrei­bung
  • Durch­führung des lau­fen­den Arbeitsver­hält­nisses (Vergü­tung, Betrieb­li­che Übung, Arbeit­szeit, Dien­stliche Beur­tei­lung, Per­son­alakte, Teil­zeit, Urlaub, etc.)
  • Ein­grup­pierung /​Umgruppierung/​Rückgruppierung/​Stufenzuordnung
  • Kündi­gung des Arbeitsver­trages, ins­beson­dere außeror­dentliche Kündi­gung aus wich­ti­gem Grund bei grund­sät­zlicher Unkünd­bar­keit
  • Ver­set­zung
  • Rück­forderung von Arbeit­sent­gelt, Gra­ti­fi­ka­tio­nen
  • Zeug­nis

Wir ver­tre­ten hier sowohl Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer als auch die entsprechen­den Inter­essen­vertreter, also Per­son­al­räte und Schwer­be­hin­derten­vertre­tun­gen. Unser Leis­tungsspek­trum erstreckt sich inso­weit auf die Über­prü­fung und Durch­set­zung von Mitbes­tim­mungs– und Beteili­gungsrecht­en­rechten, die sich aus dem

  • BPersVG/​LPersVG/​BetrVG
  • § 95 SGB IX

erge­ben.

Spe­zi­ell: Befris­tun­gen

Ger­ade auch im öffent­li­chen Dienst stellt die Befris­tung von Arbeitsver­hält­nis­sen ein wich­ti­ges per­son­al­wirtschaftliches Instru­ment dar. Grund­sät­zlich bedür­fen Befris­tun­gen eines sach­lichen Grun­des. Die geset­zlichen Regelun­gen, deren Vor­liegen gericht­lich über­prüf­bar ist, befin­den sich im Teil­zeit– und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG).
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist der Abschluss befris­teter Ver­trä­ge ohne sach­lichen Grund nur bis zu einer Dau­er von zwei Jah­ren mög­lich. Sach­liche Grün­de für eine Befris­tung fin­den sich in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG, wobei die dor­tige Aufzäh­lung nicht abschlie­ßend zu ver­ste­hen ist und es auch weit­ere sach­liche Grün­de geben kann, die jedoch an das Vorhan­den­sein bes­timmter Voraus­set­zun­gen geknüpft sind.
Wir prü­fen die Wirk­samkeit Ihres indi­vidu­ellen Arbeitsver­trages in Bezug auf die dort gere­gel­te Befris­tung, bera­ten Sie über die Erfol­gsaus­sichten einer frist­gemäß zu erheben­den Ent­fris­tungsklage und ver­tre­ten sie – bun­desweit – im gericht­li­chen Ver­fahren.
Im Bere­ich der Hoch­schu­len rich­tet sich die Befris­tung der Ver­trä­ge häu­fig nach dem Wis­sZeitVG. Die­ses Gesetz wur­de im Jahr 2016 grundle­gend über­ar­beitet. Beson­ders für Alt­ver­trä­ge lohnt sich eine Über­prü­fung des Sach­grun­des der Befris­tung. Die Befris­tung ist gemäß § 2 Abs. 1 Wis­sZeitVG nur mit wis­senschaftlichem oder kün­st­lerischem Per­sonal zuläs­sig. Hin­sichtlich der Fra­ge, ob eine kon­kre­te Tätig­keit „wis­senschaftlich“ ist, ist die Recht­sprechung, ins­beson­dere im Bere­ich der Lan­desar­beits­gerichte, in den let­zten Jah­ren in Bewe­gung ger­aten. Die Beant­wor­tung der Fra­ge ist dabei sehr vom Ein­zel­fall abhän­gig.
Im Bere­ich des Sach­grun­des der Drittmit­tel­fi­nanzierung (§ 2 Abs. 2 Wis­sZeitVG) hat das Bun­de­sar­beits­gericht in einer Entschei­dung vom 08.06.2016 (7 AZR 259/​14) fest­gestellt, dass die Befris­tung trotz Vor­liegens eines entsprechen­den Sach­grun­des auf­grund der beson­deren Umstän­de des Ein­zel­fal­les nach den Grund­sätzen des insti­tu­tionellen Rechtsmiss­brauchs unwirk­sam sein kann.
Wir über­prüfen hier Ihre Arbeits­ver­trä­ge im Hin­blick auf die Wirk­samkeit der dort aufge­führten Befris­tung. Ist die Befris­tung unwirk­sam, kann durch eine recht­zei­tig erho­be­ne Ent­fris­tungsklage ein unbe­fris­tetes Arbeitsver­hält­nis begrün­det wer­den. Wir ver­tre­ten Sie hier bun­desweit vor den Arbeits­gerichten und Lan­desar­beits­gerichten sowie zudem vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt.

Spe­zi­ell: Arbeitsver­hält­nisse beur­laub­ter Beam­ter

Im Bere­ich der Post­nach­fol­ge­un­ternehmen aber auch in ande­ren Bun­des– oder Lan­des­be­hör­den sind zahlre­iche Beamtin­nen und Beam­te – teil­weise seit Jahrzehn­ten – beur­laubt und auf arbeitsver­traglicher Basis tätig. Teil­weise regeln Tar­ifverträge (z.B. der Tar­ifver­trag über Begleit­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Beschluss des Deut­schen Bun­destages vom 20. Juni 1991 zur Vol­len­dung der Ein­heit Deutsch­lands) die weit­ere Aus­gestal­tung des Beschäf­ti­gungsver­hält­nisses.
Hier kommt es regel­mä­ßig zu Kon­flik­ten, etwa wenn eine Beur­lau­bung endet und nicht ver­längert wird. Die Dien­s­ther­ren Post und Tele­kom haben in entsprechen­den Kon­stel­la­tio­nen den beur­laub­ten Beamtin­nen und Beam­ten gekün­digt und dabei schw­er­punk­t­mäßig mit der auftre­tenden Pflicht­enkol­li­sion argu­men­tiert. Das Lan­desar­beits­gericht Köln und das Lan­desar­beits­gericht Baden-​Würt­tem­berg haben ent­spre­chen­de Kündi­gungss­chutzk­la­gen zurück­gewiesen. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat hier nun­mehr mit 3 Urtei­len vom 21.04.2016, u. a. 2 AZR 609/​15 erfreu­li­che Klar­heit geschaf­fen:
Wird ein Beam­ter unter Gewäh­rung von Son­derurlaub bei einer Tochterge­sellschaft sei­nes Dien­s­ther­ren als Arbeit­nehmer beschäf­tigt, so recht­fer­tigt die Beendi­gung des Son­derurlaubs durch den Dien­s­therrn nicht die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­nisses durch den Arbeit­ge­ber.
Das Bun­de­sar­beits­gericht führt wei­ter aus, dass die Gewäh­rung von Urlaub unter Weg­fall der Besol­dung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (a.F.) kei­ne not­wen­di­ge und sach­lich gerecht­fer­tigte Anfor­de­rung für die Tätig­keit des Beam­ten dar­stellt. Ein Kündi­gungs­grund in der Per­son des Arbeit­nehmers lie­ge danach nicht vor.
Unser Büro betreut in die­sem Zusam­men­hang an der Schnitt­stel­le von Arbeits– und Beamten­recht zahlre­iche Man­dan­ten. Wir kön­nen hier auf­grund unse­rer Erfahrun­gen in bei­den Rechts­ge­bi­eten eine Betreu­ung „aus einer Hand„gewährleisten. Weit­ere Klar­heit zur Rechtsstel­lung beur­laub­ter Beam­ter in Bezug auf Ihr Arbeitsver­hält­nis wird ein weit­eres Urteil des BAG in einem von unse­rer Kan­zlei betreu­ten Revi­sionsver­fahren, Az. 2 AZR 324/​16 brin­gen. Wir wer­den hier wei­ter berich­ten.

Spe­zi­ell: Beamten­recht­sähn­liche Arbeits­ver­trä­ge

Die Beson­der­heit die­ser Ver­trä­ge liegt in einem umfäng­li­chen arbeitsver­traglichen Ver­weis auf beamten­rechtliche Regelun­gen. Beson­ders her­vorzuheben sind die beamtenähn­lich aus­gestal­teten Rechtsver­häl­nitsse der Dien­stord­nungsangestell­ten. Ent­spre­chen­de Ver­trä­ge gibt es auch auch im kirch­lichen Bere­ich, z.B. im Bere­ich der Leh­rer an erzbis­chöflichen Schu­len. Im Stre­it­fall sind hier auch die Arbeits­gerichte zustän­dig, wobei allerd­ings umfan­gre­ich auch beamten­rechtliche Regeln anzuwen­den sind.
Auf­grund der Schnitt­stel­le zum Beamten­recht sind Sie mit Ihren Prob­le­men bei uns sehr gut auf­ge­ho­ben.