Dien­strecht an Hoch­schu­len

Hoch­schul­leh­rer

Ein wich­ti­ges Tätigkeits­ge­biet unse­rer Kan­zlei liegt in der Vertre­tung des Per­son­als der Hoch­schu­len, also der Pro­fes­soren, Junior­pro­fes­soren, aber auch der Lehrbeauf­tragten und wis­senschaftlichen Mitar­beiter (sie­he dort).

Die Rechtsver­hält­nisse sind in den jew­eili­gen Lan­deshochschulge­set­zen gere­gelt. Teil­weise — so in NRW — ist das Recht der Kun­sthochschulen in einem eige­nen Gesetz (Kun­sthochschulge­setz, Kun­stHG) gere­gelt wor­den.

Zunut­ze kommt uns dabei die Schnitt­stel­le zum Beamten­recht, einem weit­eren Kan­zleis­chw­er­punkt, denn auf die v.g. Per­so­n­en­grup­pen, die an einer Hoch­schu­le in das Beamten­ver­hält­nis beru­fen sind, fin­den die für die Beam­ten all­ge­mein gel­tenden Vor­schrif­ten des jew­eili­gen Bun­des­lan­des Anwen­dung (vgl. z.B. § 121 LBG NRW).

Wir unter­stützen Sie auf dem Weg zur Professur/​Juniorprofessur, bei der Prü­fung sämt­li­cher mit der Rechtsstel­lung und den dien­stlichen Auf­gaben zusam­men­hän­gen­der Fra­gen. Beson­dere Schw­er­punkte sind dabei Konkur­renten­kla­gen von Hoch­schul­leh­rern, das Neben­tätigkeit­srecht der Hoch­schul­leh­rer und die Unter­stützung in Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Klas­sis­che Bera­tungs– und Vertre­tungssi­t­u­a­tio­nen erge­ben sich wie nach­fol­gend:

  • Prü­fung der Beru­fungsvo­raus­set­zun­gen für Pro­fes­soren und der Ein­stel­lungs– und Ernen­nungsvo­raus­set­zun­gen für Juni­or­pro­fes­so­ren
  • Kon­kur­ren­ten­kla­gen
  • Klä­rung von Fra­gen zur beamten­rechtlichen Stel­lung, z.B. Arbeit­szeit und Prä­senz­pflicht
  • Fragestel­lun­gen im Zusam­men­hang mit Leh­re und For­schung, z.B. Bewil­li­gung von For­schungs­se­mes­tern
  • Neben­tätigkeit und Ablie­fe­rungs­pflicht.

Wis­senschaftliche Mit­ar­bei­ter

Neben Fra­gen der Ein­stel­lungsvo­raus­set­zun­gen und der Rechtsstel­lung wis­senschaftlicher und kün­st­lerischer Mitar­beiter an Hoch­schu­len liegt unse­re Haupt­tätigkeit hier in der Klä­rung und gericht­li­chen Vertre­tung sämt­li­cher Rechts­fra­gen betr­e­f­fend die wirk­same Befris­tung der Beschäf­ti­gung in Anwen­dung des Wis­senschaft­szeitver­trags­ge­set­zes (WissZeitVG).

Nach der Aufhe­bung des Hochschul­rah­menge­set­zes (HRG) ent­hält die­ses Bun­des­ge­setz ein ein­heitliches Befris­tungsrecht für den Abschluss von Arbeitsverträ­gen im Hoch­schul­be­reich.

Rechtsstre­it­igkeiten begin­nen bere­its bei der Klä­rung des per­son­ellen Gel­tungs­bere­ichs des wis­senschaftlichen und kün­st­lerischen Per­son­als. Fehlt es näm­lich an aus­re­ichen­der Gele­gen­heit zur eige­nen wis­senschaftlichen Arbeit, kann eine Befris­tung bere­its des­halb unwirk­sam sein (vgl. BAG, Urt. v. 01.06.117 AZR 825/​09).

Weit­ere Rechts­fra­gen betr­e­f­fen die Kon­trolle der 6-​jäh­ri­gen Frist für eine sach­grund­lose Befris­tung, die Anrech­nungsregelung in § 2 Abs. 3 Wis­sZeitVG, die Über­prü­fung von Ver­längerungstatbestän­den (z.B. Beur­lau­bung, Eltern­zeit) und die Prü­fung des Vor­liegens der Voraus­set­zun­gen sach­grund­hafter Befris­tung von Arbeitsverträ­gen bei Drittmit­tel­fi­nanzierung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).

Akkred­i­tierung

In zahlre­ichen Bun­deslän­dern ist der erfol­gre­iche Abschluss der Akkred­i­tierung Voraus­set­zung für die Auf­nahme des Stu­di­en­be­triebs durch die Hoch­schu­le (vgl. § 7 Abs. 1 HG NRW). Die Akkred­i­tierung ist zen­trales Ele­ment des sog. Bolo­gna-​Pro­zes­ses zur Qual­itätssicherung von Stu­di­um und Leh­re. Im Rah­men unse­rer hochschul­rechtlichen Spezial­isierung befas­sen wir uns seit eini­gen Jah­ren mit Rechts­fra­gen rund um die Akkred­i­tierung der Agen­turen und die Durch­führung der Akkred­i­tierung von Stu­di­en­gän­gen.

AKTU­ELL: BVerfG vom 17.02.2016

Akkred­i­tierungswe­sen muss neu gere­gelt wer­den

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sind Stu­di­engänge „nach den gel­tenden Regelun­gen“ zu akkred­i­tieren und zu reakkred­i­tieren. Die Akkred­i­tierung erfolgt durch Agen­tur, die wie­der­um durch den Akkred­i­tierungsrat akkred­i­tiert wer­den. Die­ses bewähr­te Sys­tem war Gegen­stand einer Richter­vor­lage des VG Arns­berg in einem Rechts­streit einer Hoch­schu­le gegen eine Agen­tur. Das BVerfG hat hier jetzt entsch­ieden und am 17.02.2016 beschlos­sen (1 BVL 8/​10), dass die Regelun­gen für die Akkred­i­tierung von Stu­di­engän­gen in NRW mit dem Grundge­setz, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, unvere­in­bar sind. Let­ztlich lei­det das derzeit­ige Akkred­i­tierungswe­sen an einem Normierungs­man­gel; es fehlt an einer hin­re­ichen­den geset­zlichen Rege­lung. Der Geset­zge­ber – so das BVerfG – habe bei grun­drecht­srel­e­van­ten Entschei­dun­gen selbst zu regeln, wer die­se zu tre­f­fen hat und wie das Ver­fahren aus­gestal­tet ist. Das BVerfG betont aber auch, dass sich aus der Ver­fas­sung kein Ver­bot ergibt, neben der Recht­sauf­sicht exter­ne Maß­nah­men zur Qual­itätssicherung der Leh­re vor­zu­se­hen.

Das BVerfG hat die betr­e­f­fenden Nor­men in NRW – ver­gle­ich­bare Nor­men fin­den sich teil­weise auch in ande­ren Bun­deslän­dern – als mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvere­in­bar erk­lärt, die Fort­gel­tung der mit dem GG unvere­in­baren Nor­men allerd­ings bis zu einer Neu­re­ge­lung, spä­tes­tens bis zum 31.12.2017 ange­ord­net.

Der Geset­zge­ber muss jetzt eine Neu­re­ge­lung vor­neh­men, in der schon lan­ge disku­tierte und in Recht­sprechung und Lit­er­atur kri­tisierte Normierungs­de­fizite beseit­igt wer­den.