Disziplinarrecht
Ab dem Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses unterliegen Beamtinnen und Beamte vielfältigen Pflichten und Verhaltensanforderungen, an welchen sie insbesondere ihr innerdienstliches Verhalten und Handeln auszurichten haben, welches mitunter aber auch die außerdienstliche Lebensgestaltung betrifft. Vielen ist gar nicht bewusst, welch weitreichende Folgen der beamtenrechtliche Pflichtenkatalog für ihre dienstliche wie auch private Lebensführung mit sich bringt. Entsprechend groß ist die Überraschung, wenn sie auf einmal die Mitteilung Ihres Dienstherrn – eine sog. Einleitungsverfügung– in ihrem Briefkasten vorfinden, der zu Folge sie wegen des Verstoßes gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten der Begehung eines Dienstvergehens bezichtigt werden. Zu den „Klassikern“ gehören etwa der Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten sowie der Verstoß gegen die Treue-, Gehorsams– und Dienstleistungspflicht.
Bereits in diesem frühen Stadium – die sog. Einleitungsverfügung ist regelmäßig der „Startschuss“ für ein anschließendes, regelmäßig mehrere Monate, mitunter sogar Jahre fortdauerndes, behördliches und ggf. auch gerichtliches Disziplinarverfahren – ist es ratsam, einen kompetenten Rechtsanwalt /eine im Disziplinarrecht versierte Rechtsanwältin aufzusuchen. Denn jetzt heißt es, einen kühlen Kopf zu bewahren und den Sachverhalt objektiv zu bewerten, anstatt vorschnell bzw. emotionsgesteuert zu handeln und sich ggf. „um Kopf und Kragen zu reden“.
Regelmäßig werden schon mit der ersten Einlassung die Weichen für den weiteren Verlauf und den Ausgang des eingeleiteten Disziplinarverfahrens gestellt. Umgekehrt lassen sich anfängliche Fehler, unbedachte Äußerungen etc. im Nachhinein oftmals nicht mehr korrigieren und führen evtl. zu der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (bei aktiven Beamten Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts) welche bei rechtzeitiger Einschaltung eines, mit den Besonderheiten des Disziplinarrechts vertrauten, Rechtsbestandes vielleicht hätte abgewendet werden können.
Scheuen Sie sich daher nicht, uns als ausgewiesene Spezialisten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Rahmen eines gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens um Unterstützung zu bitten. Auch wenn (noch) kein förmliches Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, Sie aber Kenntnis oder zumindest den Verdacht haben, dass seitens des Dienstherrn Ihre Person betreffende Ermittlungen durchgeführt werden, ist es ratsam, uns mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Je früher wir Kenntnis von den gegen Sie im Raume stehenden Vorwürfen erlangen, desto größer ist unsere Einflussmöglichkeit auf den Verfahrensverlauf. Nicht selten kann durch überzeugenden schriftlichen Vortrag und eine stichhaltige Argumentation im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der betroffenen Beamtin /des betroffenen Beamten der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens ausgeräumt oder aber zumindest ein feststehender Pflichtenverstoß soweit relativiert werden, dass am Ende des Verfahren lediglich die Verhängung einer verhältnismäßig milden Disziplinarmaßnahme steht. Mitunter kann durch eine frühzeitige Intervention sogar bereits die Einleitung eines, regelmäßig mit nicht unerheblichen psychischen Belastungen und innerdienstlichen Spannungen einhergehenden, Disziplinarverfahrens vermieden werden.