In einem Beschluss vom 17.12.2021, Az. 10 L 2065 /20 bestätigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Grundsatz, dass ein einmal begonnenes Beförderungsverfahren nur durch Vergabe der Stellen oder ordnungsgemäßen Abbruch beendet werden kann. Erfolgt dies nicht, sind sämtliche Stellen, die Gegenstand des ursprünglichen Beförderungsverfahrens waren, weiter zu vergeben.
Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend die Telekom AG verpflichtet eine weitere Beförderungsplanstelle nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unter Einbeziehung unseres Mandanten zu vergeben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf schließt sich damit bereits bekannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.3.2021 – auf dieser Homepage dokumentiert – an.
Damit wird erneut dem Vorgehen der Telekom AG, ursprünglich zur Vergabe vorgesehene Planstellen an dem BMF zurückzugeben und nicht neu zu vergeben, ein Riegel vorgeschoben.
VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17.12.2021 – hier als PDF ansehen