Am 22.06.2023 hat das BVerwG ent­schie­den, dass eine Pau­sen­gut­schrift auf die Arbeits­zeit nur bei tat­säch­li­cher Dienst­aus­übung erfolgt. Kon­se­quen­ter­wei­se ist somit eine Zeit­gut­schrift für Tage, an denen der Beam­te wegen Erkran­kung kei­nen Dienst geleis­tet hat oder bei Erho­lungs- und Son­der­ur­laub aus­ge­schlos­sen.

Die­se Ansicht stützt das BVerwG auf § 5 Abs.2 Satz 1 AZV. Danach wer­den Ruhe­pau­sen auf die Arbeits­zeit ange­rech­net, wenn ent­we­der die Vor­aus­set­zun­gen des § 17a der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ord­nung mit der Maß­ga­be von monat­lich min­des­tens 35 zu leis­ten­den Nacht­dienst­stun­den gege­ben sind (Nr. 1), oder die zustän­di­ge Behör­de die Anrech­nung bei ope­ra­ti­ven Tätig­kei­ten in Ein­satz­be­rei­chen, in denen die stän­di­ge Ein­satz­fä­hig­keit gewähr­leis­tet wer­den muss, zum Aus­gleich der damit ver­bun­de­nen Belas­tun­gen zulässt (Nr. 2).

Im Fal­le der krank­heits­be­ding­ten Dienst­ab­we­sen­heit ist kei­ner der Anrech­nungs­tat­be­stän­de des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AZV erfüllt. Dies folgt zum einen aus dem Wort­laut der Norm. So ermög­licht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV dem Dienst­herrn, aus­nahms­wei­se die Anrech­nung von Pau­sen­zei­ten auf die Arbeits­zeit bei “ope­ra­ti­ven Tätig­kei­ten in Ein­satz­be­rei­chen” zuzu­las­sen, “in denen die stän­di­ge Ein­satz­fä­hig­keit gewähr­leis­tet wer­den muss”. Die­ses Tat­be­stands­merk­mal setzt also aus­drück­lich eine tat­säch­li­che Dienst­aus­übung vor­aus.

Zum ande­ren ent­spricht die­ses Ver­ständ­nis auch dem Sinn und Zweck des Ver­ord­nungs­ge­bers. Er hat mit der Ein­füh­rung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV durch Art. 1 Nr. 4 der Zwei­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Arbeits­zeit­ver­ord­nung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2191) den Zweck ver­folgt, eine Kom­pen­sa­ti­on in Form einer Zeit­gut­schrift für ope­ra­ti­ve Ein­satz­be­rei­che zu schaf­fen, bei denen durch die Dienst­ge­stal­tung Zusatz­be­las­tun­gen her­vor­ge­ru­fen wer­den, als dass Ruhe­pau­sen nicht ver­läss­lich plan­bar und oft nur kurz­fris­tig oder anlass­be­zo­gen mög­lich sind oder ange­tre­te­ne Pau­sen unter- oder abge­bro­chen wer­den müs­sen.  In die­sen Fäl­len kann eine Kom­pen­sa­ti­on in Form einer Zeit­gut­schrift erfol­gen, weil unter sol­chen Ein­satz­be­din­gun­gen genom­me­ne Pau­sen nicht den Erho­lungs­wert einer Ruhe­pau­se ermög­li­chen.

Das Gericht nimmt aber gleich­zei­tig Bezug auf das Benach­tei­li­gungs­ver­bot erkrank­ter Beam­ten und Beam­tin­nen. So kann sich der Anspruch des Klä­gers auf Gut­schrift zusätz­li­cher Stun­den auf dem Arbeits­zeit­kon­to für die Zeit sei­ner krank­heits­be­ding­ten Dienst­ab­we­sen­heit aus dem aus der Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn abzu­lei­ten­den und in den Rege­lun­gen der §§ 9 und 9a BBesG zum Aus­druck kom­men­den Grund­satz erge­ben, dass aus­ge­fal­le­ner Dienst vom Beam­ten nicht ersatz­wei­se nach­zu­ho­len ist.

Ob dabei die Soll-Arbeits­zeit (bei einem voll­zeit­be­schäf­tig­ten Beam­ten von 41 Stun­den) nur bei Anrech­nung von Pau­sen voll­stän­dig aus­ge­gli­chen wird, wur­de in der Ver­hand­lung nicht abschlie­ßend geklärt. Wäre dies der Fall, so könn­te der Klä­ger eine Zeit­gut­schrift im Umfang der Ruhe­pau­sen als “Ist-Zei­ten” bean­spru­chen. Die Sache wur­de zur ander­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz zurück­ge­wie­sen.

BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 — 2 C 19.21 hier anse­hen

erstellt am 13.11.2023 von F. Wie­land — Fachan­walt für Ver­wal­tungs­recht