Das VG Frankfurt hat im Fall eines von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten beschlossen, die Beförderung der Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ solange zu untersagen, bis über die Beförderung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Grund dafür ist die Rechtswidrigkeit des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragsstellers; dieses verstößt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe.
Zur Begründung zieht das Gericht zunächst das für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten geltende Beurteilungssystem heran.
1. Dieses sieht eine Skala mit fünf Notenstufen für die Einzelbewertungen und Stellungnahmen eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen für die Endbeurteilung vor. Dadurch, dass es an einem vorgegebenen abstrakten Maßstab ermangelt, besteht eine Begründungspflicht der Gesamtnote. Nur so kann eine nachvollziehbare Bewertung der Einzelmerkmale und der dazugehörigen Ausprägungsgrade gewährleistet werden.
2. Gleichzeitig sind in diesem System Leistungen höherwertiger Arbeitsposten zu berücksichtigen und entsprechend der Anforderungen in Beziehung zu setzen (vgl. Artikel v. 24.08.21 „Bildung des Gesamturteils: Erhöhter Begründungsaufwand bei höherwertigen Tätigkeiten“).
Vorliegend ist zu Punkt 1. nicht nachvollziehbar, weshalb unser Mandant in allen sechs Einzelmerkmalen mit „sehr gut“ bewertet wurde, im Gesamturteil aber nur die Notenstufe „hervorragend basis“ und nicht eine der beiden höheren Ausprägungsgrade erhält.
Zwar findet in Punkt 2 „die Höherwertigkeit seiner Funktion“ insofern Berücksichtigung, als dass sie in dem Gesamturteil erwähnt wird. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um allgemeine Begründungsobersätze, die sich — zumindest sinnentsprechend — auch in den Beurteilungen der Beigeladenen nach Darstellung ihrer Funktion und Arbeitsweise finden; dort jedoch mit besserem Gesamtergebnis „hervorragend +“ und „hervorragend ++“ !
Für ein nachvollziehbares (und damit rechtmäßiges) Gesamturteil sind aber – ausgehend von einer durchgehenden Bewertung mit „sehr gut“- vielmehr individuelle Ausführungen erforderlich, aus denen sich transparent ergeben würde, aufgrund welcher Erwägungen bei der Bildung des Gesamtergebnisses „Basis“, „+“, „++“ vergeben wird.
VG Frankfurt — Beschluss vom 06.04.2021, Az. 9 L 3002/20.F — hier als pdf ansehen