Das VG Koblenz hat am 26.08.2020 im Fall eines von unse­rer Kan­zlei vertrete­nen Man­dan­ten entsch­ieden, die dien­stliche Beur­tei­lung des Klä­gers auf­zu­he­ben sowie den Klä­ger unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts neu zu beur­tei­len.

Frag­lich war zunächst, ob das Rechtschutz­in­ter­esse des Klä­gers wegen zwis­chen­zeitlicher Beför­de­rung nicht ent­fallen sei. Grund­sät­zlich besteht ein Rechtschutz­in­ter­esse dann nicht mehr, wenn die Beur­tei­lung ihre recht­li­che Zweckbes­tim­mung ver­liert, Auswahlgrund­lage für kün­ftige Per­son­alentschei­dun­gen zu sein.

Das wäre aber nur der Fall, wenn der Beam­te in den Ruh­e­s­tand getre­ten, aus dem Beamten­ver­hält­nis ent­lassen wor­den ist oder bis zum Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand nicht mehr beför­dert wer­den darf. Ein sol­cher Sachver­halt lag in dem entsch­iede­nen Fall nicht vor. Der Dien­s­therr des Klä­gers kann älte­re dien­stliche Beurteilun­gen als zusät­zliche Erken­nt­nis­mit­tel her­anziehen. Somit ist die in Rede ste­hende Beur­tei­lung für kün­ftige Auswahlentschei­dun­gen sehr wohl von Belang. Das Rechtss­chutz­in­ter­esse ent­fällt nicht.

Auf der mate­ri­el­len Ebe­ne stell­te sich die Fra­ge, ob die Beur­tei­lung rechts­fehler­haft und der der Klä­ger daher neu zu beur­tei­len sei. Nach ständi­ger Rspr. sind dien­stliche Beurteilun­gen nur beschränkt gericht­lich nach­prüf­bar. Inso­weit bezieht sich die gericht­li­che Kon­trolle ins­beson­dere auf Ver­fahrens­fehler, dar­über hin­aus inhalt­lich aber auch z.B. auf einen etwa­igen Ver­stoß gegen all­ge­meine Wert­maß­stä­be

Vor­liegend wur­de ins­beson­dere im Hin­blick auf das Einzelmerk­mal „Wirt­schaft­li­ches Han­deln“ mit der Bew­er­tung „run­dum zufrieden­stel­lend“ ein Begrün­dungs­de­fizit fest­gestellt. Es sei kei­ne aus­re­ichende Berück­sich­ti­gung der höher­w­er­tigeren Tätig­kei­ten des Klä­gers ersicht­lich. Um ein Gesam­turteil her­leiten zu kön­nen ist aber ger­ade eine plau­si­ble Begrün­dung erforder­lich, wenn bes­timmte Einzelkri­te­rien höher bew­ertet wer­den.

 

Urteil VG Koblenz vom 26.08.2020, Az. 2 K 1306/19.KO hier als pdf anse­hen