Tenor des Beschlusses:
„Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren betreffend der Beförderungsrunde A 9_vz 2017/2018 fortzusetzen und hierbei die Beförderungsliste DTKS_T vom 14. Juni 2019 (Bl. 20 Verwaltungsvorgang) um die Beförderungsoptionen 3 und 4 zu erweitern sowie hinsichtlich dieser Beförderungsoptionen eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
Viele Beamte der Telekom AG sind von dem Problem betroffen, dem sich das VG Koblenz mit Beschlüssen vom 13. März 2020, 2 L 1264/19.KO (Beförderungsliste DTKS_T) und vom 07. Mai 2020, 2 L 163/20.KO (Beförderungsliste DTS_nT) angenommen hat: Die von uns betreuten Mandanten hatten ein Konkurrentenstreitverfahren mit Erfolg durchgeführt. Es wurde eine neue Beurteilung erstellt. Die Neuauswahlentscheidung wurde durchgeführt, dabei aber die Anzahl der zu vergebenden Planstellen reduziert. Dieser Reduzierung der ursprünglichen Anzahl der zu vergebenden Planstellen schiebt das VG Koblenz nun einen Riegel vor und hält sie aus nachfolgenden Gründen für rechtswidrig:
- Die Annahme der Telekom AG, dass von den ursprünglich 5 Beförderungsstellen nur noch 2 zu vergeben sind (so im entschiedenen Fall 2 L 1264/19.KO), ist falsch.
- Über die Vergabe einer jeden Beförderungsstelle ist rechtsfehlerfrei (neu) zu entscheiden.
- Dabei Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12: „Bei Beförderungen auf der Grundlage einer Beförderungsrangliste erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruchs auf alle aktuell vorgesehenen Beförderungen. Wenn der unberücksichtigt gebliebene Beamte den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen mehrere vorgesehene Beförderungen richtet, ist der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet, alle von dem Antrag erfassten Beförderungen vorläufig nicht vorzunehmen.“
- Dies wäre nur dann nicht mehr der Fall, wenn das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen wäre — was aber nicht der Fall ist - und insoweit der Bewerbungsverfahrensanspruch untergegangen wäre.
- Vor der Ausschreibung einer Stelle kann der Dienstherr entscheiden, wie viele Planstellen er vergeben will; danach ist er insoweit nicht mehr frei.
- Der Vortrag der Telekom AG insoweit verfängt nicht.
Rechtsfolge ist:
Die nach Ausscheiden von zwei Beigeladenen frei gewordenen Stellen hätten für das Auswahlverfahren 17/18 gehalten und im Rahmen der Wiederholung der Beförderungsrunde vergeben werden müssen.
Der Haushaltsplan kann mangels Außenwirkung Ansprüche oder Verbindlichkeiten nicht begründen.
- Daran ändere sich auch nichts, soweit nun vorgetragen worden sei, dass speziell für den Antragsteller eine Planstelle beantragt worden sei und freigehalten werde. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Reservestelle“, die nicht von Anfang an in das Auswahlverfahren einbezogen war.
In beiden Fällen hat dann die Erweiterung der Beförderungsliste dazu geführt, dass die von uns vertretenen Mandanten auch befördert wurden!
Beschluss VG Koblenz vom 13.03.2020 hier als pdf einsehen