Es geht doch: Auch einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen Zuweisungen können gewonnen werden – hier ein Beispiel
Das Verfahren betraf eine Konstellation, in der der Dienstherr die sofortige Vollziehung einer Zuweisungsverfügung (hier zur VCS GmbH) angeordnet hatte. Das Verwaltungsgericht Köln kommt in seinem Beschluss vom 29.11.2017 – 15 L 4298/17 zu dem Ergebnis offener Erfolgsaussichten des noch laufenden Widerspruchsverfahrens und nimmt in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung zu Gunsten der betroffenen Beamtin vor. Dabei stellt das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Gefahr ansonsten gegebenenfalls auftretender gesundheitlicher Schäden bei der betroffenen Beamtin aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen ab.
Diese Gesundheitsgefahr könne nicht durch das öffentliche Interesse des Dienstherrn am Sofortvollzug gerechtfertigt werden.
Das Verwaltungsgericht Köln stellt eindeutig klar:
Der Dienstherr, hier die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Deutsche Telekom AG, ist gehalten bei Personalmaßnahmen (betroffen war im vorliegenden Fall eine Zuweisung zu einer ortsfernen Tätigkeit) im gebotenen Umfang auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Beamtinnen und Beamten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere in Konstellationen, in denen Betriebsärzte oder Amtsärzte Leistungseinschränkungen festgestellt haben, müssen diese Leistungseinschränkungen bei der Personalmaßnahme hinreichend abgewogen werden. Dies erscheint im vorliegenden Fall zweifelhaft, da aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen die Beamtin letztlich für die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen Aufgaben nicht geeignet ist. Privatärztliche Befunde muss der Dienstherr dabei mit in den Blick nehmen.
Beschluss des VG Köln vom 29.11.2017 — 15 L 4298/17 hier einsehen