Mit dem Beschluss vom 24.11.2015 hebt das OVG Münster in einem von uns geführten Verfahren zur Beförderungsrunde Dezember 2014 der Telekom AG einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln auf, mit dem dieses die Einreichung einer Konkurrentenklage vier Monate nach Zugang der Konkurrentenmitteilung als verspätet angesehen hatte und davon ausgegangen war, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche verwirkt seien. Das OVG Münster betont, dass die 14-tägige Frist nach Zugang der Konkurrentenmitteilung
lediglich eine Wartefrist sei, der Ablauf der Frist jedoch nicht zur Verwirkung führe. Für die Verwirkung gebe es hier keine starren Fristen. Wenn die Erkenntnis, Rechtsmittel geltend zu machen, erst später reift, könne eine Konkurrentenklage auch noch später erhoben werden, wenn die Beförderungen noch nicht vorgenommen seien. Dies sei dann Risiko des Antragstellers.
Überdies befasst sich das Verwaltungsgericht mit sogenannten „Stillhaltezusagen“. Dies war notwendig, weil über die hier streitbefangene freie Planstelle in einem anderen Verfahren eine Stillhaltezusage abgegeben wurde. Diese Stillhaltezusagen sind aus Anwaltssicht äußerst haftungsträchtig und nur sehr restriktiv zu handhaben. Wörtlich führt das OVG aus: „Vor diesem Hintergrund ist es höchst problematisch und letztlich nicht zielführend, wenn der Dienstherr in Eilverfahren sog. Stilhaltezusagen des Inhalts abgibt, dass die zur Besetzung verbliebenen Stellen (nur) zu Gunsten von bestimmten Personen, nämlich Antragstellern, zeitlich früh eingegangener Eilverfahren blockiert werden.“. Das mit der Stillhaltezusage erreichte Ziel kann nämlich nicht erreicht werden; auch andere Antragsteller haben weiter Zugriff auf diese Planstellen.