Mit seinem Beschluss vom 3.9.2015, 15 L 1716/15, folgt das Verwaltungsgericht Köln in der Konstellation einer laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzten Beamtin den grundsätzlichen Beschlüssen des OVG Münster aus den Juni, insbesondere Beschluss vom 18. Juni 2015,1 B 146/15. Für das VG Köln ist es im entschiedenen Fall nicht
nachvollziehbar, dass die höherwertige Tätigkeit wenn nicht schon bei den Einzelmerkmalen dann aber zumindest bei dem Gesamturteil hinreichend berücksichtigt worden wäre.
Verfahrensrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht Köln hier die Beurteilungen sämtlicher beigeladener Konkurrenten beigezogen hat und in einen Vergleich mit der Beurteilung der Antragstellerin eingetreten ist. In den Verfahren sollte stets auch die Beiziehung der Personalakten, zumindest aber der Beurteilung der Konkurrenten gedrängt werden. Aus einem Vergleich der Beurteilung der Antragstellerin mit den Beurteilungen der Konkurrenten hatten sich nämlich einige Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten ergeben, so deutlich bessere Beurteilungen von Konkurrenten trotz deutlich niedriger bewerteter Tätigkeiten, sowie bessere Beurteilungen von Konkurrenten trotz mehrerer im Vergleich mit der Antragstellerin schlechter bewerteter Einzelmerkmale.