Mit dem Beschluss des Thüringer OVG, 2 EO 641/12, mit dem dieses einen zunächst abweisenden Beschluss des VG Weimar aufgehoben hat, konnte für den von uns vertretenen Mandanten erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Erfurt nachgesucht
werden. Wie so oft bei Konkurrentenstreitigkeiten stand die Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen im Fokus. Konkret waren die vorliegenden Anlassbeurteilungen für einen Leistungsvergleich nicht mehr geeignet, weil die Zeitspanne, auf die sich die Anlassbeurteilungen bezogen, eine erhebliche Differenz aufwiesen (einerseits 2 Jahre und 11 Monate und andererseits 4 Jahre und 2 Monate). Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung war die Frage der „Nachbesserung“ im gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Konkret war im Beschwerdeverfahren ein ergänzender Auswahlvermerk vorgelegt worden. Hierzu hat das Thüringer OVG zu Recht ausgeführt, dass darauf die Auswahlentscheidung nicht mehr gestützt werden könne, da lediglich die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen maßgeblich seien.