Angesichts der Aufhebung der Beurteilungs– und Beförderungsrunde 2012/2013 bei der Deutschen Telekom AG und der Verschiebung der aktuell angedachten Beförderungsrunde für zahlreiche Besoldungsgruppen besteht bei den Beamten der Telekom AG zu Recht Unbehagen was ihr (unterbliebenes) berufliches Weiterkommen
angeht. Unser Büro berät und unterstützt Sie hier sowohl im Rahmen der bereits erstellten als auch in Bezug auf noch zu erstellende Beurteilungen und anstehende Beförderungen.
Wir sind darüber hinaus aber auch schon seit Jahren damit befasst, Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung aufgrund Fehler im Beförderungsprozess der Vergangenheit einzuklagen. Hier haben wir für einige unserer Mandanten beachtliche Erfolge erreicht. Jüngst hat das VG Köln in einem von uns betreuten Verfahren die Deutsche Telekom AG erneut verurteilt , die dortige Klägerin so zu stellen, als sei sie zum 01.06.2007 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden. Hintergrund ist die schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Vergangenheit. Lesenswert ist die Entscheidung insoweit, als das VG Köln hier betont, dass die Telekom AG verpflichtet ist, auch bei abgeordneten Beamten abzuklären, ob diese sich während der Abordnung auf einem höherwertigen Dienstposten befinden und dort bewährt haben. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Das VG Köln betont hier eine schuldhafte Pflichtverletzung. Primärrechtsschutz war – wie in vergleichbaren Fällen regelmäßig – nicht möglich, da in der Vergangenheit Konkurrentenmitteilungen eben nicht flächendeckend versandt wurden. Daher ist der Weg für Schadensersatzansprüche frei.
Da weit zurückliegende Vorgänge bei mehrfach rechtswidrigem Verhalten nicht mehr aufgeklärt werden können, greift hinsichtlich des Schadens eine Beweislastumkehr zu Gunsten der betroffenen Beamten/Innen. Nachfolgend können Sie die aktuelle Entscheidung des VG Köln vom 27.10.2014 nachlesen.
Überdies veröffentlichen wir einen Beschluss des OVG Münster aus einem beim VG Düsseldorf betriebenen Verfahren, in dem dieses die Telekom AG ebenfalls zu Schadensersatz betreffend Nichtbeachtung der Bewerbungsverfahrensansprüche unseres Mandanten im Rahmen der Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 16 verurteilt hatte. Das OVG Münster hat diese Entscheidung bestätigt, so dass hier auch bereits obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Wir empfehlen hier aber in jedem Fall auch zur Abklärung etwaiger Verjährung und Verwirkung eine einzelfallbezogene Beratung.