In einem von unserem Büro betreuten Verfahren bestätigt das VG Düsseldorf die Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche unseres Mandanten in einem Beförderungsverfahren an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Zusammenhang mit der Beförderung im akademischen Mittelbau (hier nach Besoldungsgruppe A 15
akademischer Direktor).
Der Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der betroffene Mandant zwischenzeitlich aus Altersgründen in den Ruhestand versetzt wurde und damit ein Primäranspruch (gerichtet auf Beförderung) nicht mehr durchsetzbar ist. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund der angekündigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hier ein Feststellungsinteresse bejaht und ausführlich dargestellt, dass die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf schuldhaft die Bewerbungsverfahrensansprüche verletzt hat. Hervorzuheben ist, dass nach den Entscheidungsgründen des VG Düsseldorf unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münster (6 A 2202/12) auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand eine Beförderung noch möglich ist und unser Mandant insoweit hätte bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt werden müssen.