Das OVG Münster befasst sich in seinem Beschluss vom 13.02.2014, 6 B 1370/13, in einer seiner ersten Entscheidungen mit der ab 01.06.2013 geltenden Neufassung des § 32 LBG NRW, der das Hinausschieben der Altersgrenze über den regelmäßigen Ruhestandseintritt hinaus regelt. Danach kann der Ruhestand auf Antrag des Beamten hinausgeschoben
werden, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Verfahrensrechtlich müssen entsprechende Begehren zwingend auch mit einstweiligem Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden, da mit Eintritt in den Ruhestand das Begehren nicht mehr durchgesetzt werden kann; der Ruhestand ist daher mittels einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und ggf. gerichtlicher Zwischenregelung hinauszuschieben. In dem von Rechtsanwalt Wieland betreuten Verfahren hat das OVG Münster in der Sache ausgeführt, dass der Begriff des „dienstlichen Interesses“ dem Beamten auch in seiner Neufassung ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung vermittelt. In dem von unserem Büro vertretenen Fall handelte es sich um ein Hinausschieben in den Ruhestand im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Das OVG Münster hat hier ausgeführt, dass die betroffene Stadt die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben verneint hat.