Leider ist es immer häufiger erforderlich in beamtenrechtlichen Streitigkeiten Vollstreckungsverfahren einzuleiten, beispielsweise dann, wenn die Behörde zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung verpflichtet wird, die erneute Beurteilung aber eben nicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt ist. In diesen
Fällen empfehlen wir unseren Mandanten die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen. In dem hier entschiedenen Fall hatte das VG Köln ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– € festgesetzt. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 17.10.2013, 1 E 798/13, die Zwangsgeldfestsetzung bestätigt und der Behörde eine letzte Frist zur ordnungsgemäßen Neubeurteilung gesetzt. Die Rechtsauffassung des Gerichts, die bei der Neubeurteilung zu beachten sei, folge aus dem rechtskräftigen Urteil, dass den Dienstherrn zur Neubeurteilung verpflichte. Maßgeblich seien dabei die Entscheidungsgründe, welche die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen.