In einem von unserem Büro geführten Verfahren ging es um die Rechtsfrage, ob die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr ermächtigt ist, in untergesetzlichen Verwaltungsvorschriften den Freizeitausgleich für außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst zu kappen. Konkret war eine Verwaltungsvorschrift des
BMVg streitgegenständlich, in der ausgeführt wird: „Bereitschaftsdienst, der nicht mehr innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern erst nach Erfüllung dieser geleistet wird, wird im Hinblick auf den für diesen Dienst zu gewährenden Freizeitausgleich/die Mehrarbeitsvergütung nur zu 50 v. H. als Ist-Stunde angerechnet“. Das VG Koblenz hat sich hier mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.6.2013 — 2 K 1051/12.KO — unserer Rechtsauffassung angeschlossen und in einer sehr knappen, aber ebenso eindeutigen Entscheidung befunden, dass für den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit nach § 88 Satz 2 BBG grundsätzlich die Dienstbefreiung in vollem zeitlichen Umfang des auszugleichenden Bereitschaftsdienstes zu gewähren sei.