In zwei von unserem Büro erstrittenen Entscheidungen hat das LAG Köln mit Urteil vom 10.04.2013 (u. a. 8 Sa 1083/12) entsprechende Urteile des Arbeitsgerichts Aachen bestätigt, mit denen die vereinbarte Befristung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne des § 42 Abs. 1 HG NRW als unwirksam angesehen wurde,
weil diese mit den konkret übertragenen Tätigkeiten nicht zum Personenkreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehören.
Das LAG Köln bestätigt die Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach Veranstaltungen in der Sprachpraxis, die einen Großteil der vereinbarten Arbeitszeit ausmachen, nicht als Tätigkeit eines Arbeitnehmers bewertet werden kann, der dem sogen. „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG zuzuordnen ist. Maßgeblich sei dabei die arbeitsvertraglich getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien. Wissenschaftliche Veröffentlichungen etc. seien insoweit ohne Belang.