In zwei von unse­rem Büro erstrit­te­nen Entschei­dun­gen hat das LAG Köln mit Urteil vom 10.04.2013 (u. a. 8 Sa 1083/​12) ent­spre­chen­de Urtei­le des Arbeits­gerichts Aachen bestä­tigt, mit denen die vere­in­barte Befris­tung einer Lehr­kraft für beson­dere Auf­gaben im Sin­ne des § 42 Abs. 1 HG NRW als unwirk­sam ange­se­hen wur­de,

weil die­se mit den kon­kret über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten nicht zum Per­so­n­enkreis des wis­senschaftlichen und kün­st­lerischen Per­son­als nach § 1 Abs. 1 S. 1 Wis­sZeitVG gehö­ren.

Das LAG Köln bestä­tigt die Fest­stel­lung des Arbeits­gerichts, wonach Ver­anstal­tun­gen in der Sprach­praxis, die einen Groß­teil der vere­in­barten Arbeit­szeit aus­machen, nicht als Tätig­keit eines Arbeit­nehmers bew­ertet wer­den kann, der dem sogen. „wis­senschaftlichen und kün­st­lerischen Per­sonal“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halb­satz 1 Wis­sZeitVG zuzuord­nen ist. Maßge­blich sei dabei die arbeitsver­traglich getrof­fene Vere­in­barung zwis­chen den Par­tei­en. Wis­senschaftliche Veröf­fentlichun­gen etc. sei­en inso­weit ohne Belang.