In mehreren von Rechtanwalt Wieland erstrittenen Entscheidungen hat das Arbeitsgericht Aachen mit Urteilen vom 12.10.2012 (u.a. 6 Ca 1602/12 u. 6 Ca 1752/12) festgestellt, dass die arbeitsvertraglichen Befristungen unwirksam waren, mit der Folge des Fortbestehens der Arbeitsverträge und Weiterbeschäftigung.
Streitgegenständlich waren Befristungen – im Rahmen der Tätigkeit von Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 42 Abs. 1 HG NRW – nach den Befristungsregelungen des WissZeitVG. Es stellte sich die Frage, des Geltungsbereichs der Befristungsregelung für wissenschaftliches und künstlerisches Personal. Im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des BAG vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09, ist das Arbeitsgericht Aachen bei sämtlichen von RA Wieland vertretenen Mandanten aufgrund des Zuschnitts der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass der wissenschaftliche Zuschnitt fehle mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des WissZeitVG („wissenschaftliches Personal“) nicht eröffnet sei. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.