Nachdem die Stadt Bonn ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das von uns erstrittene Urteil des VG Köln vom 02.09.2016 (Az 19 K 335/15) zurückgenommen hatte, wonach die Elternbeitragssatzung für das Kindergartenjahr 2014/2015 mangels Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht rechtswidrig ist und es mithin an einer gültigen Rechtsgrundlage für die in vorgenannten Zeitraum für jüngere Geschwisterkinder von beitragsfreien Vorschulkindern erhobenen Beiträge fehlt (vgl. Beitrag vom 02.09.2016 in der Rubrik Rechtsprechung), wurden zunächst erfreulicherweise Ende 2016 die für das Kindergartenjahr 2014/2015 zu Unrecht erhobenen Beiträge an die betroffenen Familien zurückgezahlt.
Seit letzter Woche herrscht nunmehr auch Klarheit hinsichtlich der aktuellen Elternbeitragssatzung der Stadt Bonn, welche für die Jahre 2015/2016 sowie 2016/2017 Gültigkeit besitzt und – wenn auch etwas anders formuliert – wie schon die, vom VG Köln für nichtig erklärte, Vorgängersatzung eine Beitragspflicht für das jüngere Geschwisterkind eines beitragsfreien Vorschulkindes vorsieht.
Während Rechtsanwältin Caroline Beyss bereits im Nachgang des Urteils des VG Köln wiederholt betont hatte, dass ihrer Auffassung nach auch die aktuelle Elternbeitragssatzung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält und im November das Familienministerium ebenfalls die aktuelle Satzung für unvereinbar mit höherrangigem Recht erklärt hatte, bestätigt nunmehr auch ein zwischenzeitlich von der Stadt in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vorgenannte Rechtsauffassung. Wie es insoweit in einer Pressemitteilung der Stadt von vergangenem Freitag heißt, ist das Rechtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die seit dem 01.08.2015 in der Elternbeitragssatzung formulierte Beitragspflicht für Geschwister von Vorschulkindern nicht mit dem Kinderbildungsgesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts in Einklang steht.
Daher werde das Jugendamt dem Jugendhilfeausschuss und dem Rat der Stadt Bonn vorschlagen, auch über das Kindergartenjahr 2014/2015 hinaus Familien mit einem Vorschulkind und weiteren Kindern in Tagespflege oder Kindergarten komplett beitragsfrei zu stellen, so Jugendamtsleiter Udo Stein. Laut Pressemitteilung sollen die dafür notwendigen Satzungsänderungen dem Rat und seinen Ausschüssen voraussichtlich im März 2017 zur Entscheidung vorgelegt werden. Insofern bleibt abzuwarten, zu welchem Zeitpunkt die neue Satzung dann in Kraft tritt und ob hiernach eine ähnlich unbürokratische Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge erfolgt, wie dies hinsichtlich der Beiträge für das Kindergartenjahr 2015/2015 der Fall war.
Indes haben wir bereits im Vorgriff auf die jüngsten Entwicklungen für mehrere betroffene Familien, welche für das vergangene bzw. das laufende Kindergartenjahr Elternbeiträge für das jüngere Geschwisterkind eines beitragsfreien Vorschulkindes gezahlt hatten, Antrag auf Aufhebung/Abänderung des entsprechenden Beitragsfestsetzungsbescheides gestellt. Diese Verfahren wurden mit Blick auf aktuell beim VG Köln anhängige Klageverfahren zunächst ruhend gestellt. Nicht zuletzt mit Blick auf das Ergebnis des in Auftrag gegeben Rechtsgutachtens steht nunmehr jedoch zu erwarten, dass die entsprechenden Anträge positiv von der Stadt beschieden werden und die Eltern sich insoweit auf eine Beitragsrückerstattung einstellen können. Sollte die Stadt Bonn sich indes ungeachtet des eingeholten Rechtsgutachtens fortwährend einer doppelten Beitragsbefreiung verweigern, wird am Ende erneut das VG Köln über die Rechtmäßigkeit der aktuellen Elternbeitragssatzung befinden müssen, wobei alles dafür spricht, dass die zuständige Kammer auch diese Satzung aufgrund der darin unverändert vorgesehenen Beitragserhebung für das jüngere Geschwisterkind eines beitragsfreien Vorschulkindes wiederum für nichtig erklären wird.