Gut gemeint, ABER….
Dauerbrenner „Frauenquote“ –
Neuregelung in NRW sorgt für Unmut in der Beamtenschaft und ruft Juristen auf den Plan!
Zum 01. Juli 2016 hat die bis dato in § 20 Abs. 6 LBG a. F. enthaltene Regelung zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst in NRW allen Einwänden und Warnungen von Experten zum Trotz eine deutliche Modifizierung erfahren, welche innerhalb des Beamtentums wie auch bei Juristen gleichermaßen auf Unverständnis und Ablehnung trifft.
„Stein des Anstoßes“ ist mit Blick auf die nunmehr in § 19 Abs. 6 LBG n. F. statuierte Frauenförderung hierbei zum einen die wiederholte Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe, welche auslegungsbedürftig sind und zu Unklarheiten bei den für Personalentscheidungen zuständigen Stellen und als weitere Folge zu uneinheitlichen Entscheidungen im Rahmen von Auswahlverfahren als Grundlage für beabsichtigte Beförderungen führen. So ist der Neuregelung schon nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, wann von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszugehen ist, bei deren Vorliegen Frauen gegenüber ihren männlichen Konkurrenten nach dem Willen des Landesgesetzgebers bevorzugt zu befördern sind. Bemerkenswerter Weise enthält die in S. 2 angeführte Erläuterung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Regel auszugehen ist, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung (..) ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, ihrerseits wiederum schwammige Formulierungen, welche auslegungsbedürftig bzw. interpretationsfähig und damit einer einheitlichen Rechtsanwendung entgegenstehen.
Zum anderen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung mit der von ihr auf den Weg gebrachten Neuregelung zur Umsetzung der Frauenförderung aber auch insoweit den Grundstein gelegt für zahlreiche Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit künftigen Beförderungen auf Landesebene, als nach den Vorgaben des § 19 Abs. 6 LBG n. F. das (Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung im Rahmen von Auswahlentscheidungen bereits dann anzuwenden ist, wenn sich mit Blick auf das Gesamturteil der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber/innen ein Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber/innen nicht ausmachen lässt. Ein solches Vorgehen zur Ermittlung der zu befördernden Konkurrenten/innen verstößt aber gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG statuierten Leistungsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Bestenauslese und steht in Widerspruch zu der ständigen — auch höchstrichterlichen — Rechtsprechung, wonach der Dienstherr erst dann auf Hilfskriterien wie etwa die Frauenförderung zurückgreifen darf, wenn unter primärer Berücksichtigung der jeweils aktuellen sowie nachrangiger Betrachtung auch der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber/innen nicht feststellbar ist. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zur Ermittlung des /der bestgeeigneten Bewerber/in bzw. innen gerade nicht nur das Gesamturteil der Beurteilungen in den Blick zu nehmen ist, sondern vielmehr eine inhaltliche Ausschärfung durch Berücksichtigung der jeweiligen Bewertungen der Einzelmerkmale vorzunehmen ist. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, dürfen leistungsfremde Kriterien wie der Aspekt der Frauenförderungen im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogen werden!
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gleich in doppelter Hinsicht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neu eingeführten § 19 Abs. 6 LBG NRW n. F. bestehen, da hiernach weder ältere Beurteilungen in den Blick zu nehmen sind, noch die gebotene inhaltliche Ausschärfung durch Würdigung der Bewertung der Einzelmerkmale vorgesehen sind. Unabhängig davon, dass insoweit eine höchstrichterliche Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit geboten sein dürfte, wenn nicht die Landesregierung zeitnah die nötigen Korrekturen vornimmt, sollten sämtliche Auswahlentscheidungen, bei welchen die Neuregelung in § 19 Abs. 6 LBG NRW n. F. zum Tragen kommt, besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Insbesondere unterlegenen männlichen Bewerbern dürfte hiernach regelmäßig zur Erhebung einer Konkurrentenklage zu raten sein, um die Umsetzung der beabsichtigen Beförderungen weiblicher Konkurrentinnen und damit die Schaffung vollendeter, meist auch durch die Einlegung rechtlicher Mittel nicht mehr rückgängig zu machender, Tatsachen zu verhindern. Dies zumindest dann, wenn sie mit Blick auf Gesamturteil wie auch die Bewertung der Einzelmerkmale über eine gleich gute Beurteilung verfügen, wie eine oder mehrere ausgewählte Mitbewerberin/nen.
Zögern Sie daher nicht, wenn Sie bei anstehenden Beförderungen unter Hinweis auf die Anwendung der neuen Regelungen zur Frauenförderung in NRW nicht berücksichtigt wurden und kontaktieren Sie uns! Insbesondere, wenn Sie eine entsprechende Ablehnungs– bzw. Konkurrentenmitteilung erhalten haben, ist zeitnahes Handeln wichtig, da der Dienstherr vor Vornahme beabsichtigter Beförderungen regelmäßig lediglich eine Wartefrist von zwei Wochen ab Zugang der Ablehnungsmitteilungen beachten muss!
Als ausgewiesene Spezialisten im Beamtenrecht beraten wir Sie gerne und reichen bei hinreichenden Erfolgsaussichten Konkurrentenklage für Sie ein!