Nach kontroverser Debatte am 10.07.2013 hat der NRW Landtag das Gesetz zur Anpassung der Dienst– und Versorgungsbezüge 2013/2014 der Beamten und Richter im Land NRW verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Tarifeinigung der Tarifbeschäftigten nur auf die Beamten und Pensionäre bis Besoldungsgruppe A10 übernommen. Die Besoldungsgruppen
A11 und A12 erhalten eine geringfügige Erhöhung. Die weiteren Besoldungsgruppen gehen leer aus. Das Gesetz begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken: Zwar ist der konkrete Umfang der Besoldung aus der Verfassung heraus nicht eindeutig quantifizierbar, er ist aber auch nicht völlig indifferent. Nach der jetzt geltenden Regelung ist nicht mehr sicher gestellt, dass die Anpassung der Besoldung einerseits Dienstrang und Verantwortung des Amtes und andererseits den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard noch entspricht. Zu Recht wird auch von einem „Sonderopfer“ gesprochen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung gewichtet den Grundsatz auf amtsgemäße Alimentation, Art. 33 Abs. 5 GG, nicht hinreichend; das gesetzgeberische Ermessen überschreitet den im Übrigen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum vorliegend durch die Abkopplung einer Beamtengruppe von der allgemeinen Wirtschafts– und Einkommensentwicklung.
Den hierzu veröffentlichten Artikel im Rechtsmagazin „Legal Tribute online“ können Sie hier lesen: http://goto.lto.de/16Dro73