Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2012 — 2 C 11.11 die bisherige Praxis des Aufrufens einzelner Geburtsjahrgänge bei der Übernahme von Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten als rechtswidrig verworfen.
Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Besetzung von Berufssoldatenstellen mit Zeitsoldaten stelle keine im weitgehenden Ermessen liegende Organisationsentscheidung dar, sondern unterfalle dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Das bislang praktizierte Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge sei kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl und daher rechtswidrig. Es könne weiter — so das BVerwG — dahinstehen, ob der Verteidigungsauftrag (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG) außerhalb des Militärmusikdienstes (der konkrete fall betraf den Militärmusikdienst) die Besetzung von Berufssoldatenstellen nach Geburtsjahrgängen grundsätzlich zu rechtfertigen vermag. Jedenfalls bedürfe es hierzu einer Entscheidung des Gesetzgebers, die dem Gewicht des Art. 33 Abs. 2 GG angemessen Rechnung tragen müsse und die bislang nicht vorliegen, weder mit § 44 SLV, noch mit § 1 SoldGG oder § 3 Abs. 1 SG.