Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte sich in dem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren (4 K 5316/23, Beschluss vom 02.02.2024) mit der Wiederholung einer Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG zu befassen und dabei inzidenter eine neu erstellte dienstliche Beurteilung zu überprüfen. Mit dem für unseren Mandanten erfolgreichen Beschluss ist der Telekom AG aufgegeben worden, die Stellen bis zu einer Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu besetzen. Der Beschluss betrifft u. a. die nachfolgenden, in der Beurteilungspraxis immer wieder vorkommenden Konstellationen:
- Herabstufung gegenüber vorangegangener Beurteilung
Hier rügt das Gericht auch in der nachgebesserten, neu erstellten Beurteilung weiter einen Plausibilitätsmangel. Das Gericht betont, dass eine nachvollziehbare Herabstufungsbegründung fehle und die jetzt aufgenommene Formulierung den Eindruck erwecke, dass eine – rechtswidrige – starre Quote angewandt wurde.
- Begründung allein mit Hinweis auf Höherwertigkeit des Einsatzes anderer Beamter/innen
Diesbezüglich schließt sich das VG Karlsruhe der Kritik des baden-württembergischen VGH aus seinem Beschluss vom 13.06.2023, 4 S 189/23, an und bestätigt die Zweifel, ob der Antragsteller unabhängig von möglichen Bestleistungen überhaupt eine Chance hätte, eine bessere Notenstufe zu erreichen, was weder mit den Beurteilungsrichtlinien der DTAG, noch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei.
- Herabstufung der Einzelmerkmale „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“
Auch insoweit bestätigt das VG Karlsruhe unsere im Verfahren geäußerte Kritik, dass insbesondere vor dem Hintergrund der herausragenden Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft die Herabstufung der 3 Einzelmerkmale nicht ausreichend begründet wurden. Eine Begründung könne, so dass VG Karlsruhe, insbesondere nicht allein mit Blick auf die Benotung anderer Beamtinnen und Beamter erfolgen.
- Erfolgsaussichten im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung
Auch die möglichen Erfolgsaussichten im Fall einer Wiederholung bejaht das VG Karlsruhe und betont, dass es als Gericht in den Beurteilungs- und Ermessenspielraum eingreifen dürfe. In einer Konstellation, in der sämtliche Konkurrenten seitens der Führungskräfte durchgängig mit „sehr gut“ bewertet worden seien, sei unabhängig von dem höherwertigeren Einsatz einiger Beschäftigter eine Bestbewertung auch beim Antragsteller nicht ausgeschlossen; insoweit schießt sich das VG Karlsruhe den Ausführungen des OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 23.06.2022, 5 ME 43.22, an.
Beschluss VG Karlsruhe vom 2.2.24 . 4 K 5316/23 hier ansehen:
https://wieland-recht.de/wp-content/uploads/2024/04/VG-Karlsruhe‑2.2.24.pdf
erstellt, 06.02.2024
Frank Wieland/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht