Mit einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss bestätigt das VG Koblenz mit Beschluss vom 20.08.2025 ‑2 L 517/25.KO unsere in vielen Verfahren erfolgreich herausgearbeitete Kritik an der Benachteiligung nicht deutlich höherwertig eingesetzter Beamter und Beamtinnen im Beurteilungs- und Beförderungsprozess der Deutschen Telekom AG (DTAG) Der Antrag hatte Erfolg, weil sowohl die Beurteilung der Antragstellerin als auch die Beurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig waren und die Erfolgsaussichten im Fall der Neuauswahl offen.
Im Einzelnen:
Fehlerhafte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin
- Die Gesamtnote „Sehr gut +“ für die Antragstellerin ist nicht plausibel aus den Einzelbewertungen mit „Sehr gut“ abgeleitet und nicht ausreichend individuell begründet.
- Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG sind zu vage bezüglich der Übertragung von Einzelnoten auf die Gesamtnote, was eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Begründung erforderlich macht.
- Die Vergabe bzw. Verweigerung der Spitzennote „Hervorragend“ wurde nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet.
- Die Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin löst sich vom Erfordernis der Statusamtsbezogenheit und benachteiligt Beamte, die nicht höherwertig eingesetzt sind.
Fehlerhafte Beurteilungen der Beigeladenen
- Auch die Beurteilungen der Beigeladenen sind fehlerhaft, da sie auf derselben Praxis beruhen, nach der nur bei höherwertiger Beschäftigung die Bestnote vergeben wird.
- Bei einem Beigeladenen wurde zudem eine widersprüchliche Gewichtung der Einzelmerkmale vorgenommen.
Offene Erfolgsaussichten der Antragstellerin
- Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ausgewählt wird, da ihre Erfolgsaussichten offen sind.
Schlussfolgerung und rechtliche Entscheidung:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
Beschluss VG Koblenz vom 20.08.2025 – 2 L 517/25.KO hier ansehen:
erstellt, 20.10.2025
Frank Wieland / Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
