Die deutsche Telekom AG hat sich dazu entschieden die „alten“ Wiederholungen noch laufender Beförderungsrunden 2016, 2017 und 2019/2020 abzubrechen. Für den mittleren Dienst sind entsprechende Anschreiben zwischenzeitlich versandt worden. Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des OVG Münster, zuletzt Beschluss vom 14.06.2021 – 1 B 431/21, wonach auch im Rahmen der Wiederholung der Beförderungsrunde nicht die auf den ursprünglichen Beförderungstichtag bezogene gegebenenfalls neu erstellte „alte“ Beurteilung maßgebend ist, sondern ausschließlich die aktuellste neu erstellte dienstliche Beurteilung.
Das OVG Münster führt aus: „Nach Wiederaufnahme eines Auswahlverfahrens maßgeblich ist nicht die Sach – und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehoben), sondern der zweiten (noch zu treffende) Auswahlentscheidung“. Dies bedeutet auch, dass jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen ist.
Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Deutschen Telekom AG ist nach unserer Prüfung mehr als fraglich:
Zwar entspricht das Vorgehen den Forderungen des OVG Münster. Weitere obergerichtliche Rechtsprechung existiert aktuell allerdings nicht. Zu bedenken ist, dass ein Abbruch nur dann gerechtfertigt ist, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das Vorliegen dieses sachlichen Grundes ist zu hinterfragen. Immerhin wäre es ohne weiteres möglich, ohne Abbruch der Beförderungsrunde schlichtweg die Auswahlentscheidungen aufzuheben und aktualisierte Beurteilungen zugrundezulegen. Der Abbruch führt freilich dazu, dass sich das Bewerberfeld verschiebt, zumal die Planstellen dann im Rahmen der neuen Beförderungsrunde im Herbst diesen Jahres mitverwendet werden sollen, was zu begrüßen ist.
Überdies ist das Vorgehen mit Blick auf § 22 Abs. 1 S. 2 BBG bedenklich, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Hier hat der Gesetzgeber also definiert, wann er eine Beurteilung noch als hinreichend aktuell ansieht.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Abbruch betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht schutzlos sind: Es besteht die Möglichkeit gegen die Abbruchmitteilung binnen Monatsfrist einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Fortführung des „alten“, abgebrochenen Auswahlverfahrens zu stellen. Als im Recht der Postnachfolgeunternehmen spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen hier im Fall von Rückfragen beratend zur Seite.