In einem Beschluss vom 18.01.2022, Az. 1 B 1563/21 verwirft das OVG Münster die rechtswidrige Praxis der Telekom AG Beförderungsrunden abzubrechen und die Planstellen dann mit der nächstjährigen Beförderungsrunde zu vergeben.
Diese Praxis ist für betroffene Beamtinnen und Beamte problematisch, weil sich die Vergleichsgruppe dann verändert. Die Telekom AG hat die Praxis damit begründet, dass vor dem Hintergrund des Beschlusses des OVG Münster vom 14.06.2021 – 1 B 431/21 — eine neue Auswahlentscheidung nach gewonnener Konkurrentenklage nicht mehr auf der Basis der seinerzeit zu Grunde gelegten „alten“, sondern der zwischenzeitlich vorliegenden aktuellen, neuen Beurteilung zu erstellen sei. Dies, so das OVG Münster, sei jedoch kein Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Die Begründung genüge den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG an einen sachlichen Grund zur Aufhebung eines Auswahlverfahrens nicht. Die Notwendigkeit, aktuelle Beurteilungen einer Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen – die im Übrigen ständiger Rechtsprechung entspreche – stände einem erfolgreichen Abschluss der Beförderungsrunde, die abgebrochen wurde, nicht entgegen.
Die Entscheidung betraf die Beförderungsrunde 2019/2020 auf der Beförderungsliste „DTTechnik_nT“ nach A 9_vz. Hier sollten sämtliche auf dieser Beförderungsliste geführten Beamtinnen und Beamten beobachten, ob sie auch hinsichtlich der Fortsetzung der Beförderungsrunde, die nunmehr nach Aufhebung der rechtswidrigen Abbruchentscheidung ansteht, einbezogen und entsprechend informiert werden.
hier der Link zu der Entscheidung des OVG Münster vom 18.01.2022