Immer wieder kommt es vor, dass beispielsweise auch in Konsequenz eines gewonnenen Konkurrentenstreitverfahrens das zugrunde liegende Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird. Hiergegen hat der betroffene Beamte Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Abbruch ist mittels einstweiligen Rechtsschutzes angreifbar. In der von uns erstrittenen Entscheidung des OVG Münster vom 12.07.2018 betont dieses, dass gerade in Konstellationen, in denen die Stelle weiter besetzt werden soll, der Abbruch eines Auswahlverfahrens selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss und eines entsprechenden sachlichen Grundes bedarf. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind dabei die dokumentierten Erwägungen für den Abbruch.
Das OVG Münster betont zu Recht, dass allein die Beanstandung einer Auswahlentscheidung im Konkurrentenstreitverfahren kein sachlicher Grund für den Abbruch darstelle, wenn das Auswahlverfahren noch zu einem rechtmäßigen Abschluss gebracht werden kann. In dem entschiedenen Fall – so das OVG Münster – sei ein Mangel des Auswahlverfahrens, der bei Fortführung nicht geheilt werden könnte, in der Abbruchmitteilung nicht angeführt; er sei auch sonst nicht ersichtlich!
Damit hat das OVG mit dem von unserer Kanzlei für eine Mandantin erstrittenen Beschluss vom 12.07.2018, 1 B 1160/17 Rechtsklarheit geschaffen, das für den Fall der beabsichtigten Neubesetzung der Stelle ein Abbruch nur erlaubt ist, wenn das Auswahlverfahren an nicht behebbaren Mängeln leidet.
Lesen Sie hier den Beschluss des OVG Münster
Erstellt, 01.08.2018, F. Wieland /Fachanwalt f. Verwaltungsrecht