In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Der Anspruch unseres Mandanten auf ermessens– und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung hat damit Erfolg.
Die zugrundeliegende Auswahlentscheidung unseres Mandanten ist nämlich insoweit rechtswidrig, als dass sie allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale, die den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt sowie die unzureichende Begründung der Gesamtnote.
So wurden die Einzelmerkmale „Allgemeine Befähigung“ „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ durch die Beurteiler jeweils mit „Gut“ bewertet, während die unmittelbaren Führungskräfte durchweg alle Einzelmerkmale in ihren Stellungnahmen mit „Sehr gut“ bewertet haben.
Diese Absenkung hätte einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung bedurft, weil die Funktion/Tätigkeit unseres Mandanten über den gesamten Beurteilungszeitraum gegenüber seinem statusrechtlichen Amt deutlich höherwertig bewertet war. Wenn nämlich der Beamter deutlich höherwertig eingesetzt ist und gemessen an den Anforderungen seines — entsprechend A 12 — bewerteten Arbeitsposten jeweils mit „Sehr gut“ bewertet worden ist, so sind die Einzelkriterien dem Grunde nach erst recht mit der Spitzennote „Sehr gut“ zu bewerten, wenn man sie an den deutlich geringeren Anforderungen seines Statusamtes A 9 bemisst.
In den jeweils gleichlautend gewählten Erläuterungen der Beurteiler heißt es hingegen nur, dass „eine bessere Bewertung der Einzelleistung von Herrn … in Anbetracht der erzielten Ergebnisse der Beamtinnen und Beamten, die auf derselben Beurteilungsliste zu vergleichen sind, nicht möglich (ist)“. Dies vermag aber die Absenkung dahingehend nicht rechtfertigen, als dass sie formelhaft ist und insbesondere unklar bleibt, welche Ergebnisse die anderen Beamten auf der Beurteilungsliste erzielt haben.
Zwar sind die Beurteiler nicht an Beurteilungsbeiträge gebunden. Jedoch üben sie ihren Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn sie die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage in ihre Überlegungen einbeziehen und Abweichungen nachvollziehbar begründen. Nur so kann der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gewährleistet werden und Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Beförderungsstellen rechtmäßig getroffen werden.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2023 – 10 L 2416/22 hier ansehen