Vorliegend begehrt der Antragssteller in einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Tenure-Track-Professur, welche an der Universität Freiburg ausgeschrieben wurde.
Hintergrund dieser Stelleneinrichtung ist die im Juni 2016 beschlossene Bund-Länder-Vereinbarung (Art. 91b Abs. 1 GG) zur Förderung von Nachwuchswissenschaftler/innen. Danach sollen (akademisch) jüngere Bewerber im Auswahlverfahren bevorzugt werden.
Zwar gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG das Prinzip der Bestenauslese bei der Ernennung zum Professor, jedoch kann die Universität nach ihrem Organisationsermessen ein Anforderungsprofil für die Ausschreibung erstellen. Damit wird das Leistungsprinzip konkretisiert. Beschränkt wird dadurch lediglich der Bewerberkreis.
So wurde auch hier im Ausschreibungstext der Universität die Stelle insofern konkretisiert, als dass sie sich um eine für hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftler/innen eigne.
Daraufhin bewarb sich der Antragsteller und wurde zunächst auch auf Platz 1 der Berufungsliste gesetzt. Im Folgenden ließ die Berufungskommission den Antragssteller allerdings aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden. Zur Begründung wurde angeführt, dass er nicht mehr als „Nachwuchswissenschaftler in einer frühen Karrierephase“ zu qualifizieren sei.
Das Gericht befand dieses Kriterium zu Recht als ein nicht konstitutives Anforderungsprofil. Zwar könnte diese „Voraussetzung“ als indirekter Verweis auf das Tenure-Track-Programm verstanden werden, jedoch ist weder im Bund-Länder-Programm und seinen Materialien noch im Landesgesetz eine klare Definition zu finden. Es handelt sich also insgesamt um ein objektiv nicht überprüfbares Kriterium.
Insofern stehen der Ernennung des Antragsstellers keine gesetzlichen Gründe entgegen, sodass seine Auswahl jedenfalls möglich, wenn nicht aufgrund besserer Eignung (Leistungsprinzip) sogar wahrscheinlich ist.
VG Freiburg Beschluss v. 12.04.2021, 1 K 348/21 – hier als pdf einsehen