Zwis­chen­zeitlich lie­gen zahlre­iche recht­skräftige Beschlüs­se vor mit denen einst­weili­gen Sicherungsanord­nun­gen im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2015 der Deut­schen Tele­kom AG statt­ge­ge­ben wur­den. In unse­rem Büro sind über ein Dut­zend Ver­fahren pos­i­tiv abge­schlos­sen, weit­ere Ver­fahren sind bun­desweit noch bei den Oberver­wal­tungs­gerichten anhän­gig.

Aus­gangspunkt eines Konkur­renten­stre­itver­fahrens ist, dass die Bewer­bungsver­fahren­sansprüche der Bewer­ber nicht iso­liert nebeneinan­der ste­hen, son­dern inhalt­lich

aufeinan­der bezo­gen sind. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeck­te Beur­tei­lung eines Bewer­bers, d. h. jede Bevorzu­gung oder Benachteili­gung wirkt sich auf die Erfol­gsaus­sichten der Mit­be­wer­ber aus. Auf­grund die­ser wech­sel­seit­i­gen Abhän­gig­keit der Ansprü­che aller Mit­be­wer­ber kann jeder von Ihnen auch ver­lan­gen, dass die ande­ren in Ein­klang mit Art. 33 Abs. 2 GG beur­teilt wer­den (vgl. grund­sät­zlich BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, 2 C 16.09 = BVer­wGE 138, 102 Rdn. 23 f.). Dem­entspre­chend hat das Bun­desver­fas­sungs­gericht entsch­ieden, der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch eines Bewer­bers sei durch die Aus­wahl eines Mit­be­wer­bers ver­letzt, der eine recht­mäßig vor­ge­ge­be­ne Voraus­set­zung für die Stel­lenbe­set­zung nicht erfül­le. Im Konkur­renten stre­itver­fahren kön­nen daher sowohl Feh­ler der der Auswahlentschei­dung zugrun­de geleg­ten eige­nen Beur­tei­lung, Feh­ler der Beurteilun­gen der Konkur­renten sowie schließ­lich Feh­ler der eigent­li­chen Auswahlentschei­dung im enge­ren Sin­ne (ord­nungs­gemäße Kri­te­rien­an­wen­dung etc.) gerügt wer­den.

Über­wiegend haben die Ver­wal­tungs­gerichte schw­er­wiegende Feh­ler auf der Beur­tei­lungs­ebe­ne fest­gestellt, wie

  • höher­w­er­tige Tätig­keit nicht ange­mes­sen berück­sich­tigt
  • Stel­lung­nah­men decken nicht den gesam­ten Beur­tei­lungs­zeit­raum ab (z.B VG Old­en­burg 6 B 3474/​15)
  • die nach § 32 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 BLV erforder­liche Bewäh­rung auf einem höher­w­er­ti­gen Dien­st­posten vor Beför­de­rung ist nicht erfolgt
  • feh­len­de Plau­si­bil­ität der Beur­tei­lung.

Wir wer­den an die­ser Stel­le wei­ter berich­ten und eini­ge exem­plar­ische Entschei­dun­gen ein­stel­len.