Zwischenzeitlich liegen zahlreiche rechtskräftige Beschlüsse vor mit denen einstweiligen Sicherungsanordnungen im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 der Deutschen Telekom AG stattgegeben wurden. In unserem Büro sind über ein Dutzend Verfahren positiv abgeschlossen, weitere Verfahren sind bundesweit noch bei den Oberverwaltungsgerichten anhängig.
Ausgangspunkt eines Konkurrentenstreitverfahrens ist, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern inhaltlich
aufeinander bezogen sind. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers, d. h. jede Bevorzugung oder Benachteiligung wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Ansprüche aller Mitbewerber kann jeder von Ihnen auch verlangen, dass die anderen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, 2 C 16.09 = BVerwGE 138, 102 Rdn. 23 f.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers sei durch die Auswahl eines Mitbewerbers verletzt, der eine rechtmäßig vorgegebene Voraussetzung für die Stellenbesetzung nicht erfülle. Im Konkurrenten streitverfahren können daher sowohl Fehler der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten eigenen Beurteilung, Fehler der Beurteilungen der Konkurrenten sowie schließlich Fehler der eigentlichen Auswahlentscheidung im engeren Sinne (ordnungsgemäße Kriterienanwendung etc.) gerügt werden.
Überwiegend haben die Verwaltungsgerichte schwerwiegende Fehler auf der Beurteilungsebene festgestellt, wie
- höherwertige Tätigkeit nicht angemessen berücksichtigt
- Stellungnahmen decken nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab (z.B VG Oldenburg 6 B 3474/15)
- die nach § 32 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 BLV erforderliche Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten vor Beförderung ist nicht erfolgt
- fehlende Plausibilität der Beurteilung.
Wir werden an dieser Stelle weiter berichten und einige exemplarische Entscheidungen einstellen.