Bildung des Gesamturteils: Erhöhter Begründungsaufwand bei höherwertigen Tätigkeiten
Vorliegend war in einem von unserer Kannzlei betriebenen Verfahren der Antrag, die Stellenbesetzung im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste „TD_nT“ solange zu untersagen, bis über die Beförderung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, teilweise erfolgreich.
Das VG Köln hat entschieden, dass die streitbefangene Auswahlentscheidung den beamtenrechtlichen Bewerbungsanspruch des Antragsstellers verletzt. Die zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen sind fehlerhaft.
So heißt es zu Beginn des Beschlusses, dass die Kriterien für die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe nicht nachvollziehbar sind. Zwar wurden aktuelle Beurteilungen der Vergleichspersonen vorgelegt, jedoch genügen diese nicht zur gerichtlichen Überprüfung, ob die Vergleichsgruppe sachgerecht gebildet worden ist.
Zwar ist der Antragssteller — im Gegensatz zu den Beigeladenen — nur „zur Hälfte“ mit der Note „sehr gut“ bewertet worden, jedoch ist kein Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 4. bis 9. festgestellt worden. Der Arbeitsposten des Antragsstellers ist gerade höher bewertet, als die Arbeitsposten der Beigeladenen, nämlich AT 3 (entspricht A 15 BBesG) im Vergleich zu AT 1 — 2 (entspricht A 14 BBesG). Auch wenn die Beigeladenen in sämtlichen Einzelmerkmalen die Spitzennote „sehr gut“ erreicht haben, ist eine mit „sehr gut“ bewertete Leistung beim Antragssteller eine bessere Leistung.
Aus diesem Grund besteht für die Bildung der Gesamturteile ein erhöhter Begründungsaufwand, wenn die Beamten im Beurteilungszeitraum eine gegenüber ihrem Statusamt höherwertige Tätigkeit wahrgenommen haben.
Dies ist hier nicht erfolgt. Es ist in einer Gesamtschau nicht nachvollziehbar, dass der Antragssteller trotz einer höherwertigen Tätigkeit schlechter als die Beigeladenen im Gesamturteil beurteilt worden ist. Vielmehr erscheint es so, dass allein auf eine durchgängige Bewertung der Einzelmerkmale mit „sehr gut“ abgestellt worden ist.
VG Köln, Beschluss vom 16.07.2021 — hier als pdf ansehen