Nachdem wir seit Juli 2015 mehrere dutzend Mandanten im Rahmen der Beförderungsrunde vertreten haben, ist es Zeit für ein Erfahrungsbericht:
Wir haben weit über 20 Verwaltungsgerichten und 5 Oberverwaltungsgerichten /Verwaltungsgerichtshöfen ganz überwiegend positive Entscheidungen für unsere Mandanten erwirkt. Diese sind nun in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auch befördert worden.
Zahlreiche Streitigkeiten betrafen die ordnungsgemäße Berücksichtigung der Wahrnehmung eines höherwertigen Arbeitspostens. Zum Hintergrund: Die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte sind nach den Beurteilungsrichtlinien allein an den Anforderungen des innegehabten Arbeitspostens orientiert. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist jedoch das innegehabte Statusamt. Daher gilt: Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienstgrad gestrichen oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die einem Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 — 2 BvR 1958/13 — ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 — 2 VR 1.13 — BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 — 6 CE 15.2031 — juris Rn. 16).
Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter /eine Beamtin , der /die die Aufgaben eines Dienst– oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in meist besserer Weise erfüllt, was im Rahmen der Beurteilung zu einem „Aufschlag“ führen muss. Je weiter der innegehabte Dienst– oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden. Diese hinreichende Auseinandersetzung und nachvollziehbare Begründung fehlte in zahlreichen Beurteilungen. Die Fehler der Beurteilung führten dann zum Erfolg der Konkurrentenklage.
Bei dem vorstehend geschilderten Fehler handelt es sich aber nur um einen von zahlreichen seitens der gerichteten gerügten Fehler im Beförderungsverfahren. Daneben sind noch zahlreiche weitere Anzeichen Standardproblem anzuzeigen zu beobachten gewesen. Wir beraten Sie hier im Einzelfall gerne.
Nachfolgend veröffentlichen wir einige von unserem Büro erstrittene obergerichtliche Entscheidungen.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.6.1016 — 5 ME 30/16 hier ansehen
OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2016 — 1 B 41/16 hier ansehen