Der Deutsche Bundestag hat am 16. November 2023 den Gesetzesentwurf „zur Anpassung der Bundesbesoldung und ‑versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ angenommen.
Mit diesem Beschluss bekommen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte mehr Geld. So berücksichtigt nämlich die Erhöhung einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Zum 1. März 2024 erhöhen sich — der Bundesregierung zufolge — damit die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltspannen beim Auslandszuschlag um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.
Hintergrund für den Beschluss ist die in § 14 Abs. 1 BBesG und § 70 BeamtVG geforderte Anpassung der Besoldung und Versorgung aller Bundesbeschäftigten an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Mit dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn ist ein „Ausgleich für die stark gestiegenen Lebenserhaltungskosten“ - wie dbb Chef Silberbach erklärt, gewährleistet. Auch wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter steigen.
Außerdem wurde beschlossen, dass Tarifergebnis vom 22. April 2023 über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich 2023) auf die Bundesbesoldung und ‑versorgung wie folgt zu übertragen:
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro.
Anwärterinnen und Anwärter sollen in den genannten Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten.
Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.
Zudem werden die Polizeizulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, wie beispielsweise der Bundespolizei und der Zollverwaltung als auch die Zulagen für militärische Führungspositionen für ruhegehaltfähig erklärt. Dahingehend wird die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.
Trotz dieses positiven Gesetzesbeschlusses mahnt Silberbach, dass „dringend ein Gesetzesentwurf vorgelegt werden [muss], um auch auf Bundesebene die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus den Jahren 2015 und 2020 endlich umzusetzen (…), um damit einen Abstand der niedrigsten Besoldung zum Grundsicherungsniveau von 15 Prozent zu garantieren.“
Gesetzesbeschluss – BBVAnpÄndG 2023/2024 hier ansehen
erstellt am 20.11.2023, F. Wieland — Fachanwalt für Verwaltungsrecht