Streitgegenstand des von unserer Kanzlei betriebenen Verfahrens ist die Feststellung eines angeblich nicht erbrachten Lehrdeputats gegenüber einem Hochschulprofessor durch eine Hochschule in Baden-Württemberg. Hintergrund ist, dass der von uns vertretene Kläger im Vorlesungszeitraum überwiegend nachweislich dienstunfähig erkrankt war.
Die Hochschule sah sich als ermächtigt an, in Bezug auf den Kläger durch Verwaltungsakt festzustellen, dass sein Lehrdeputat in einem bestimmten Umfang SWS nicht erfüllt war. Dagegen richtete sich die erfolgreiche Vertretung des Klägers: Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.12.2020, 11 K 1503/19, für Recht erkannt, dass es an der grundlegenden Voraussetzung für die Anordnung einer derart belastenden Maßnahme, nämlich einer Ermächtigungsgrundlage, mangelt.
Eine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung Baden-Württemberg. Sie ergab sich im entschiedenen Fall auch nicht aus internen Handreichungen der Hochschule zum Ausfüllen von Lehrverpflichtungsabrechnungsbögen. Ebenso wenig lasse sich eine Ermächtigungsgrundlage dem Regelungskonzept oder dem Regelungszusammenhang mit dem LHG Baden-Württemberg entnehmen.
Das Urteil bringt insoweit Klarheit, dass auch der Hochschullehrer im Fall nachgewiesener Dienstunfähigkeit, wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt, die ausgefallenen SWS nicht „nacharbeiten“ muss. Insoweit steht der Hochschullehrer in den Rechtsfolgen einem jeden anderen Beamten*in gleich, den im Fall krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit auch keine Dienstleistungspflichten treffen.
Urteil VG Karlsruhe v. 14.12.2020, 11 K 1503/19 — hier als pdf einsehen
erstellt 19.01.2021 F. Wieland, Fachanwalt f. Verwaltungsrecht — WIELAND Rechtsanwälte GbR