1. Langzeitkonto, Reisezeiten und Arbeitszeit bei pflegebedürftigen Angehörigen
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub: Hier klicken für den Link
Am 16.12.2020 hat das Kabinett wesentliche Verbesserungen für Bundesbeamte und –beamtinnen hinsichtlich der Arbeitszeitverordnung beschlossen, welche teilweise bereits zum 1.1. 2021 in Kraft treten.
Bezogen auf die Möglichkeit der Verstetigung der Langzeitkonten als Freistellungszeitraum ergeben sich nach § 7a und 7b der Verordnung folgende Änderungen:
- Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben von bis zu 1400 Stunden gutgeschrieben werden.
- Das Ansparen von Zeitguthaben ist durch eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu drei Stunden möglich.
- Außerdem besteht die Möglichkeit sich Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutschreiben zu lassen.
- Eine Freistellung für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten ist möglich.
- Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich.
Des Weiteren verbessert sich mit der Verordnung das Anrechnen von Reisezeiten bei Dienstreisen. So heißt es in § 11 Abs. 3, dass bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nichtanrechenbaren Reisezeiten gewährt wird.
Zudem können Beamtinnen und Beamte, die pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrem eigenen oder dem Haushalt der Angehörigen pflegen oder betreuen, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ohne Auswirkungen auf die Besoldung verkürzen.
Schließlich wird durch die Wiedereinführung der „Opt-out“ – Regelung die Möglichkeit, die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Bereichen mit Bereitschafsdienst auf freiwilliger Basis auf bis zu 54 Wochenstunden zu verlängern, eröffnet.
2. Tattoos, Piercings, Haar – und Barttrachten bei Polizisten
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamten und Beamtinnen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften: Hier klicken für den Link
Des Weiteren beschloss das Kabinett, dass Tragen von Tätowierungen und ähnlichen Modifikationen des äußeren Erscheinungsbildes bei Polizisten und Soldaten durch Rechtsverordnungen einzuschränken.
Im Gesetzesentwurf heißt es, dass insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und sichtbaren Tätowierungen untersagt werden können, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs-und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Begründet wird das Verbot mit dem Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamten und Beamtinnen.
Dieses Problem geht zurück auf das Urteil des BVerwG vom 17. November 2017. In dieser Entscheidung mahnt das Gericht eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage an, um so den Konflikt mit dem kollidierenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 GG) der Polizisten aufzulösen.