Die dienstliche Beurteilung dient als Messinstrument, das zur Bestenauslese heranzuziehen ist. Daher sind Beamte und Beamtinnen regelmäßig nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen.
In der bis zum 07.07.2021 geltenden Fassung des § 21 BBG konnte die Bundesregierung bisher nur Ausnahmen von der Beurteilungspflicht durch Rechtsverordnung regeln. Weitere Einzelheiten wurden allein Verwaltungsvorschriften überlassen, was dazu geführt hat, dass bspw. in Rheinland-Pfalz – aber nicht nur dort — auf der Ebene bloßer Verwaltungsvorschriften eine Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten besteht.
In dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften – einem Artikelgesetz - vom 28.06.2021 (BGBl. I S. 2250), in Kraft getreten am 07.07.2021 wurde – was die Überschrift eher nicht vermuten lässt — auch die Regelung über dienstliche Beurteilungen in § 22 BBG gesetzlich näher konkretisiert und neu gegliedert.
Insbesondere wurde § 21 BBG um einen Absatz mit 8 weiteren Unterpunkten ergänzt, um so die Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung weiter zu konkretisieren.
Die Bundesregierung ist somit durch Rechtsverordnung sowohl zur Festlegung von Grundsätzen als auch zur Regelung von Inhalt, Bestimmung von Einzelmerkmalen und Bewertungssystem für die dienstliche Beurteilung ermächtigt. Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen also in Rechtsnormen geregelt sein.
Allerdings hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem jüngst ergangenen Beschluss am 19.05.2021 (4 S 15/21) entschieden, dass der Gesetzgeber gerade nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts verpflichtet sei, die Vorgaben über die dienstliche Beurteilung in Rechtsverordnungen zu regeln.
Gestützt auf die Tatsache, dass Verwaltungsvorschriften im großen Umfang das Beamtenrecht bestimmen, dürfe es nach Ansicht des OVG die Verfahrensweise und Funktion der Organe nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden.
Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht dem folgerichtig entgegen, dass dienstliche Beurteilungen wesentliche Grundlage für Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG sind. Insoweit wird mit Spannung der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Urteils des BVerwG vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 entgegengesehen, wonach eben grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt sein müssen. Für das Erste kann insoweit nur auf die Pressemitteilung Nr. 46/21 des BVerwG verwiesen werden.