Mit einer ersten Entscheidung vom 15.03.2013, 1 B 133/13, hat das OVG Münster die Beförderungsrunde 2012 bei der Deutschen Telekom AG gestützt auf mehrere Gründe als rechtswidrig verworfen. Das OVG Münster bestätigt damit die erstinstanzlichen Entscheidungen in NRW. Besonders die zugrundeliegenden Beurteilungen hält das OVG Münster für
rechtsfehlerhaft. Sie seien schon von der unzuständigen Stelle erstellt. Die Anzahl der Bestnoten sei rechtswidrig mit der Anzahl der Beförderungsstellen synchronisiert.
Wörtlich: „Einem solchen System steht es auf der Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann“
Aber: Die Planstellenverteilung auf einzelne Betriebe der Deutschen Telekom AG hält das OVG Münster im Rahmen des Organisationsermessens noch für zulässig, auch wenn nach Ansicht des OVG eine umfängliche Erläuterung, wie es zu den 41 Einheiten gekommen ist, nicht vorliegt. Diesbezüglich ist aber in anderen Bundesländern das letzte Wort noch nicht gesprochen, da hier oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fehlt.
Den umfangreichen Beschluss können Sie hier nachlesen.