Mit dem Beschluss vom 24.11.2015 hebt das OVG Mün­ster in einem von uns geführ­ten Ver­fahren zur Beför­de­rungs­run­de Dezem­ber 2014 der Tele­kom AG einen Beschluss des Ver­wal­tungs­gerichts Köln auf, mit dem die­ses die Ein­re­ichung einer Konkur­renten­klage vier Mona­te nach Zugang der Konkur­renten­mit­teilung als ver­spätet ange­se­hen hat­te und davon aus­ge­gan­gen war, dass die Bewer­bungsver­fahren­sansprüche ver­wirkt sei­en. Das OVG Mün­ster betont, dass die 14-​tägi­ge Frist nach Zugang der Kon­kur­ren­ten­mit­tei­lung

ledig­lich eine Warte­frist sei, der Ablauf der Frist jedoch nicht zur Ver­wirkung füh­re. Für die Ver­wirkung gebe es hier kei­ne star­ren Fris­ten. Wenn die Erken­nt­nis, Rechtsmit­tel gel­tend zu machen, erst spä­ter reift, kön­ne eine Konkur­renten­klage auch noch spä­ter erho­ben wer­den, wenn die Beförderun­gen noch nicht vorgenom­men sei­en. Dies sei dann Risi­ko des Antrag­stel­lers.

 

Über­dies befasst sich das Ver­wal­tungs­gericht mit soge­nan­nten „Still­hal­tezusagen“. Dies war not­wen­dig, weil über die hier stre­it­be­fan­gene freie Plan­stel­le in einem ande­ren Ver­fahren eine Still­hal­tezusage abge­ge­ben wur­de. Die­se Still­hal­tezusagen sind aus Anwalts­sicht äußerst haf­tungsträchtig und nur sehr restrik­tiv zu hand­haben. Wört­lich führt das OVG aus: „Vor die­sem Hin­ter­grund ist es höchst prob­lema­tisch und let­ztlich nicht ziel­füh­rend, wenn der Dien­s­therr in Eil­ver­fahren sog. Stil­hal­tezusagen des Inhalts abgibt, dass die zur Beset­zung verbliebe­nen Stel­len (nur) zu Gun­sten von bes­timmten Per­so­nen, näm­lich Antrag­stellern, zeit­lich früh einge­gan­gener Eil­ver­fahren block­iert wer­den.“. Das mit der Still­hal­tezusage erre­ichte Ziel kann näm­lich nicht erre­icht wer­den; auch ande­re Antrag­steller haben wei­ter Zugriff auf die­se Plan­stel­len.