Das OVG Münster hat mit Urteil vom 20.06.2013, 1 A 1/11, in einem von unserem Büro vertretenen Fall ein Urteil des VG Köln vom 11.11.2010, 15 K 4137/07, bestätigt, indem dieses das beklagte Amt verurteilt hatte, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs– und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zu einem bestimmten in
der Vergangenheit liegenden konkreten Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe A 15 befördert worden wäre. Die Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, als das OVG nochmals ausführlich begründet, dass in Konstellationen, in denen der hypothetische Kausalverlauf unerweislich bleibt, diese Unerweislichkeit zu Lasten der beklagten Behörde geht unter Berücksichtigung der verschiedenen Fehler, die auch im vorliegenden Fall im Laufe des Auswahlverfahrens zum Tragen gekommen sind.