OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2015 – 20 A 643/14.PVB:
Rüge fehlerhafter Ermessensausübung bei Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG stellt beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund dar
In der Praxis ist immer wieder fraglich, inwiefern sich ein Personalrat oder Betriebsrat korrekt auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund berufen hat. Das Vorbringen des Personal– oder Betriebsrats muss es nämlich mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.
In dem seitens unseres Büros für den Betriebsrat eines Postnachfolgeunternehmens geführten Rechtsstreit hatte sich der Betriebsrat auf eine unzureichende Unterrichtung berufen – was alleine nicht ausreichend für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung ist – darüber hinaus aber auch sachliche Einwände gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme erhoben, insbesondere auf die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung bei der Auswahl einer Beamtin für eine zuzuweisende Tätigkeit hingewiesen. Der für den Betriebsrat geführte Rechtsstreit konnte durch zwei Instanzen mit Erfolg abgeschlossen werden:
Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt mit Beschluss vom 21.12.2015 festgestellt, dass die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen wird und die Zustimmungsverweigerung beachtlich war. Entscheidend sei bei einer Zustimmungsverweigerung der erklärte Wille des Personalrats, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Ausgehend davon bestand für den Beteiligten hinreichend Anlass, die vom Betriebsrat gemachten Ausführungen zur Ermessensentscheidung des Beteiligten nicht nur als Rüge einer unzureichenden Unterrichtung, sondern auch als sachlichen Einwand anzusehen und das Einigungsstellenverfahren einzuleiten, was der Beteiligte im vorliegenden Fall unterlassen hatte.