Den entsprechenden Urteilen –unsere Kanzlei hat hier mehrere Kläger vertreten — liegt immer die gleiche Konstellation zu Grunde: Der Beamte /die Beamtin wurde nicht mittels Ablehnungsmitteilung unterrichtet und hat erst deutlich später von den Beförderungen erfahren. Dann scheidet die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs mittels ansonsten vorrangiger Konkurrentenklage aus und der Weg für sekundäre Schadensersatzansprüche ist eröffnet. Der Dienstherr argumentiert dann u.a. häufig damit, dass die Ansprüche verwirkt sein, da die Sachverhalte teilweise lange zurückliegen. Zahlreiche Fälle gibt es hier im Bereich des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG, da bis 2011 keinerlei Konkurrentenmitteilungen versandt wurden. Dem hat das OVG Münster einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt:
Das Institut der Verwirkung dürfe nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen werde (mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 14. Dezember 2005,1 BvR 2874/04, juris RN. 27)
Bei dem Institut des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung handele es sich um ein bipolares Rechtsverhältnis, bei dem Aspekte des Vertrauensschutzes Dritter in den Hintergrund treten.
Dies gelte selbst dann wenn der Kläger davon Kenntnis gehabt haben sollte, dass Konkurrentenmitteilungen üblicherweise nicht versandt wurden.
Eine etwaige Kenntnis vor einem nicht rechtstreuen Verhalten des Dienstherrn führe nicht dazu, dass das eigene Verhalten, hier die infolge von Informationsdefiziten zunächst unterbliebene Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, als treuwidrig zu qualifizieren wäre.
Allgemeine Bekanntmachungen über ein Beförderungssystem können eine Konkurrentenmitteilung insbesondere auch in ihrer Anstoßwirkung nicht ersetzen.
Dem Kläger als juristischen Laien konnte sich aufgrund seiner fehlenden Rechtskenntnisse die Rechtswidrigkeit des Beförderungssystems nicht aufdrängen. Es gab keine Verpflichtung bzw. Obliegenheit, die Rechtmäßigkeit eines Beförderungsverfahrens ohne erkennbaren Hinweis einer juristischen Kontrolle zu unterziehen.
Der Telekom AG ist las Dienstherr ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ein juristisch nicht vorgebildeten Beamter ein Beförderungssystem nicht früher als rechtswidrig beanstandet hat, für das sie selbst verantwortlich ist und dessen Rechtswidrigkeit sie selbst vermittels der von ihr beschäftigten und mit der fachlichen Begleitung des Beförderungsverfahrens betrauten Juristen ohne weiteres hätte erkennen müssen.
Die Telekom AG als Dienstherr ist selbst weniger schutzwürdig, da sie sich nicht rechtstreu verhalten hat, indem keine Konkurrentenmitteilungen erteilt wurden.