Mit Beschluss vom 10.1.2013, 1 B 1333/12 u.a. hat das OVG Münster die Verpflichtung von Beamtinnen und Beamten der deutschen Telekom AG zur Teilnahme an einer angeordneten Fortbildungsmaßnahme an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Dienstort bestätigt.
Eine solche Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (sog. Folgepflicht). Danach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dieses Weisungsrecht kann sich auch auf die Anordnung erstrecken, an einem anderen als dem bisherigen Dienstort an einer Fortbildungs– oder Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Der Rechtsschutz in diesen Fällen ist leider sehr dünn, solange die Rechtsprechung, wie vorliegend das OVG Münster, es als im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn liegend ansieht, festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er zur Erfüllung der ihm (dem Dienstherrn) obliegenden Aufgaben als angemessen erachtet. Nicht mehr von diesem Organisationsermessen gedeckt und damit auch von Seiten des Gerichts zu beanstanden wäre allerdings eine Weisung, die nicht die genannten gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung erfüllt.