In diesem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren hat der Antrag der Antragstellerin, die Besetzung der W2-Professur mit der Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Erfolg.
So heißt es im Beschluss, dass die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt ist und somit das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.
Zwar handelt es sich bei der Besetzung von Professorenstellen um hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten, sodass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte insgesamt durch die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zurückgenommen ist. Jedoch hat das VG Köln festgestellt, dass die Auswahlentscheidung an Verfahrensfehler leidet.
1. Zunächst liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 6 BO vor. Danach muss der Berufungskommission ein auswärtiges Mitglied angehören. Zwar kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise die Behörde anders als die „Soll-Vorschrift“ verfahren, allerdings sind hier keine Anhaltspunkte (z. B.: ernsthafte Bemühungen) erkennbar.
Auch liegt es nahe, dass sich dieser Fehler materiell-rechtlich ausgewirkt hätte. Das externe Mitglied hätte möglicherweise die erbrachten Leistungen der Antragstellerin als ebenso gut oder gar besser geeignet angesehen.
2. Des Weiteren liegt ein Begründungsdefizit bei der Auswahlentscheidung vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BO stellt die Berufungskommission zur Findung geeigneter Bewerbungen nach Maßgabe des § 36 Abs.1 HG und des Ausschreibungstextes einen Kriterienkatalog auf.
Zwar wurde bspw. die internationale Ausrichtung hervorgehoben, jedoch findet sich diese in den aufgestellten Kriterien nicht wieder. Insgesamt weist das Protokoll der Kommissionssitzung keine Auseinandersetzung mit den Kriterien oder Vergleich der Bewerberinnen auf.
Somit liegt ein Mangel bei der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag vor, der für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip relevant ist.
Zuletzt erwähnt das Gericht noch die Möglichkeit der Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ bei Wiederholung des Auswahlverfahrens. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass unter Hinzuziehung eines externen Kommissionsmitglieds die Bewertung der Antragstellerin anders ausgefallen wäre (s.o.).
VG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2021 — hier als pdf ansehen