Leitsatz:
Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urt. v. 2.03.2017 — 2 C 21.16 — BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.).
Sachverhalt:
Vorliegend steht die Klägerin als Kriminaloberkommissarin im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Sie wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.06.2014 – 31.05.2017.
Das VG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine neue Beurteilung zu erstellen, denn
- Die Regelbeurteilung weist das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ auf. Die darin enthaltene gleichgewichtige Bewertung der Einzelmerkmale sei unzulässig.
Das OVG hat daraufhin die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zwar nicht auf Grundlage der Rechtauffassung des VG. Diese sei vielmehr unzutreffend.; die angegriffene dienstliche Beurteilung erweise sich aber dennoch als rechtswidrig.
- Sie beruhe nämlich auf einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung, weil Polizeivollzugs– und Verwaltungsbeamte zusammengefasst worden seien, die nicht derselben Laufbahn angehörten
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde; diese wurde zurückgewiesen.
Gründe:
Voraussetzung ist für die Zulassung der Revision ist, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt wird (§ 132 Abs. 2 VwGO).
In der Beschwerde sind insbesondere zwei von der Beklagten bezeichnete Fragen hervorzuheben:
1. Zum einen die Frage, ob Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst und damit unterschiedslos in eine Rangfolge gebracht werden dürfen ist.
a) Maßstab für die Beurteilung ist grundsätzlich das dem Beamten übertragene Statusamt. Die Einordnung muss im Hinblick künftiger Auswahlentscheidungen und etwaiger Konkurrentenstreitigkeiten nach dem Prinzip der Bestenauslese nach Art .33 Abs. 2 GG vergleichbar sein.
b) Davon ausgehend ist eine Vergleichsgruppenbildung von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich unzulässig ( vgl. BVerwG, Urt. v. 02. 03.2017 – 2 C 21.16).
Diese Frage ist also in der Rechtsprechung bereits geklärt und genügt damit den Anforderungen einer Revisionszulassung nicht.
1. Auch die weiter bezeichnete Frage, ob der im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen anerkannte Beurteilungsspielraum auf die Frage der Zugehörigkeit der Vergleichsgruppe auszuweiten ist, rechtfertigt eine Revisionszulassung nicht.
a) Zwar ist im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum der Behörde gegeben, sodass dieser der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich ist (nämlich ob sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder willkürlich gehandelt hat).
b) Allerdings ist keiner Ermächtigungsgrundlage ein Beurteilungsspielraum konkret für die Vergleichsgruppenbildung zu entnehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 50 Abs .2 Satz 1 BLV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG nur einen Vergleich von Beamten zugelassen ist , für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten.
Somit findet im Ergebnis die vorgetragene Vorstellung, dass es bei Vergleichsgruppenbildung nicht auf die Laufbahnzugehörigkeit ankomme keine Stütze.