Leit­satz:
Maß­stab für die Beur­tei­lung der einem Beam­ten über­tra­ge­nen Auf­gaben ist das ihm ver­liehene Sta­tusamt. Beam­te aus unter­schiedlichen Lauf­bah­nen dür­fen grund­sät­zlich nicht in einer Ver­gle­ichs­gruppe für die dien­stliche Beur­tei­lung zusam­menge­fasst wer­den (wie BVerwG, Urt. v. 2.03.20172 C 21.16 — BVer­wGE 157, 366 Rn. 41 ff.).
Sachver­halt:
Vor­liegend steht die Klä­ge­rin als Krim­i­naloberkom­mis­sarin im Polizeivol­lzugs­di­enst des beklag­ten Lan­des. Sie wen­det sich gegen ihre Regel­beurteilung für den Zeit­raum 01.06.201431.05.2017.

Das VG hat die Beklag­te ver­ur­teilt, der Klä­ge­rin eine neue Beur­tei­lung zu erstel­len, denn

  • Die Regel­beurteilung weist das Gesam­turteil „ent­spricht voll den Anforderun­gen“ auf. Die dar­in enthal­tene gle­ichgewichtige Bew­er­tung der Einzelmerk­male sei unzu­läs­sig.

Das OVG hat dar­auf­hin die von der Beklag­ten ein­gelegte Beru­fung zurück­gewiesen. Zwar nicht auf Grund­lage der Rech­tauf­fas­sung des VG. Die­se sei viel­mehr unzutr­e­f­fend.; die ange­grif­f­ene dien­stliche Beur­tei­lung erwei­se sich aber den­noch als rechts­wid­rig.

  • Sie beru­he näm­lich auf einer fehler­haften Ver­gle­ichs­grup­pen­bil­dung, weil Polizeivol­lzugs– und Ver­wal­tungs­beamte zusam­menge­fasst wor­den sei­en, die nicht der­sel­ben Lauf­bahn ange­hör­ten

Die Revi­sion wur­de nicht zuge­lassen. Die Beklag­te erhob dar­auf­hin Beschw­erde; die­se wur­de zurück­gewiesen.
Grün­de:
Voraus­set­zung ist für die Zulas­sung der Revi­sion ist, dass die grund­sät­zliche Bedeu­tung der Rechts­sa­che dar­ge­legt wird oder die Abwe­ichung von einer Entschei­dung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts auf­ge­zeigt wird (§ 132 Abs. 2 VwGO).
In der Beschw­erde sind ins­beson­dere zwei von der Beklag­ten beze­ich­nete Fra­gen her­vorzuheben:
1. Zum einen die Fra­ge, ob Beam­te aus unter­schiedlichen Lauf­bah­nen in einer Ver­gle­ichs­gruppe zusam­menge­fasst und damit unter­schied­s­los in eine Rang­folge gebracht wer­den dür­fen ist.
a) Maß­stab für die Beur­tei­lung ist grund­sät­zlich das dem Beam­ten über­tra­gene Sta­tusamt. Die Einord­nung muss im Hin­blick kün­ftiger Auswahlentschei­dun­gen und etwa­iger Konkur­renten­stre­it­igkeiten nach dem Prin­zip der Beste­nauslese nach Art .33 Abs. 2 GG ver­gle­ich­bar sein.
b) Davon aus­ge­hend ist eine Ver­gle­ichs­grup­pen­bil­dung von Beam­ten aus unter­schiedlichen Lauf­bah­nen grund­sät­zlich unzuläs­sig ( vgl. BVerwG, Urt. v. 02. 03.20172 C 21.16).
Die­se Fra­ge ist also in der Recht­sprechung bere­its gek­lärt und genügt damit den Anforderun­gen einer Revi­sion­szu­las­sung nicht.
1. Auch die wei­ter beze­ich­nete Fra­ge, ob der im Rah­men von dien­stlichen Beurteilun­gen anerkan­nte Beurteilungsspiel­raum auf die Fra­ge der Zuge­hörigkeit der Ver­gle­ichs­gruppe aus­zu­wei­ten ist, recht­fer­tigt eine Revi­sion­szu­las­sung nicht.
a) Zwar ist im Rah­men der dien­stlichen Beurteilun­gen ein Beurteilungsspiel­raum der Behör­de gege­ben, sodass die­ser der gericht­li­chen Kon­trolle nur beschränkt zugäng­lich ist (näm­lich ob sich die Behör­de von sach­frem­den Erwä­gun­gen lei­ten ließ oder willkür­lich gehan­delt hat).
b) Allerd­ings ist kei­ner Ermäch­ti­gungs­grund­lage ein Beurteilungsspiel­raum kon­kret für die Ver­gle­ichs­grup­pen­bil­dung zu ent­nehmen. Viel­mehr ist in der Recht­sprechung gek­lärt, dass § 50 Abs .2 Satz 1 BLV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG nur einen Ver­gle­ich von Beam­ten zuge­lassen ist , für die im Wesent­li­chen gle­iche Anforderun­gen an Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung gel­ten.
Somit fin­det im Ergeb­nis die vor­ge­tra­gene Vorstel­lung, dass es bei Ver­gle­ichs­grup­pen­bil­dung nicht auf die Lauf­bahnzuge­hörigkeit ankom­me kei­ne Stüt­ze.

Beschluss BVerwG vom 14.02.20232 B 3.22