Das VG Düsseldorf hat am 15.04.2021, Az. 10 L 1640/20 im Fall eines von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten beschlossen, die Besetzung einer Beförderungsplanstelle im Rahmen der Wiederholung der Beförderungsrunde 2017 der DTAG auf der Beförderungsliste „TPS_Abo_extern“ solange zu untersagen, bis über die Beförderung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
In den Entscheidungsgründen wird angeführt, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, den Antragssteller nicht zu befördern, einen Rechtsfehler aufweist.
Grundsätzlich gewährleistet das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wird dieses subjektive Recht, der Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber*in eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen.
Vorliegend wurde dieses grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers dadurch verletzt, dass seine aktuelle dienstliche Beurteilung rechtswidrig war. Jedenfalls die Gesamtnote wurde nicht ausreichend begründet. Textbausteine wie: „Dieses Ergebnis ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen“, sind aus vergleichbaren Verfahren bekannt und unzureichend für eine nachvollziehbare Begründung der Gesamtnote, insbesondere vor dem Hintergrund verwendeter unterschiedlicher Notenskalen bei den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil.
Über den konkreten Fall hinaus ist erläuternd noch auf nachfolgendes hinzuweisen: Neben der Fehlerhaftigkeit der eigenen Beurteilung, können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten*in auch aus der Beurteilung des Konkurrenten ergeben, sofern diese zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist. Schließlich kann der Bewerbungsverfahrensanspruch „im engeren Sinne“ verletzt sein, wenn die vergleichende Bewertung (bei Zugrundelegung zutreffender dienstlicher Beurteilungen) an formellen oder materiellen Fehlern leidet.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2021 — hier als pdf ansehen