Erstaunlicherweise gibt es immer noch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die sich über die Verpflichtung, unterlegene Bewerber vor Vornahme von Beförderungen zu unterrichten, hinwegsetzen. Wenn dies geschehen ist, eröffnet dies dem betroffenen Beamten die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Betroffene Beamte haben aber auch die Möglichkeit mittels einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung zur vorherigen „Konkurrentenmitteilung“ gerichtlich durchzusetzen. Zu einem solchen Sachverhalt verhält sich der vom VG Aachen mit Beschluss vom 04.07.2014, 1 L 416/14 entschiedene Fall aus dem Bereich der Feuerwehr der Bundeswehr. Das VG Aachen bestätigt die Verpflichtung zur Information unterlegener Bewerber in einem Zeitraum von 14 Tagen vor Vornahme von Beförderungen. Dies gelte auch in Konstellationen der Topfwirtschaft und sei unabhängig davon, ob der unterlegene Bewerber aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung überhaupt in der engeren Wahl ist.
Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil der unterlegene Bewerber im Rahmen des Konkurrentenstreits auch die Möglichkeit hat seine eigene dienstliche Beurteilung – sowie die dienstliche Beurteilung unterlegener Konkurrenten – einer Rechtskontrolle zu unterziehen.